Über gelöschte Vorstrafe darf nicht berichtet werden: Bonner Unternehmer erreicht einstweilige Verfügung gegen Pressebericht

Eine bekannte Zeitung hatte über einen Bonner Unternehmer berichtet und diesen als vorbestraft bezeichnet. Aus einem über 10 Jahre alten Strafurteil gegen den Unternehmer hatte das Blatt umfangreich zitiert. Tatsächlich weist das Führungszeugnis des Unternehmers keine Eintragung mehr auf. Die alte Vorstrafe wurde bereits vor längerer Zeit aus dem Bundeszentralregister (BZR) getilgt. Ferner hatte das Blatt unwahr behauptet, der Unternehmer habe Verbindlichkeiten in fünfstelliger Höhe bei einer Bonner PR-Agentur. In Wahrheit waren die berechtigten Honorarforderungen der Agentur vollständig gezahlt.

Auf eine ausführlich begründete Beanstandung der Berichterstattung durch seinen PR-Berater erhielt der Betroffene nur eine kurze ablehnende Antwort der Chefredaktion („… Es mag bei der Bewertung von Fakten unterschiedliche Sichtweisen geben. …“). Er beantragte mit Hilfe von HÖCKER eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln. Das Gericht erließ nun die Verfügung. Die Zeitung darf danach ihre falschen Darstellungen über den Mandanten nicht wiederholen und ihn im Hinblick auf das über 10 Jahre alte, aus dem BZR getilgte Strafurteil nicht mehr erkennbar machen oder daraus auszugsweise zitieren.

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser: „Die Presse darf nicht über Vorstrafen berichten, die aus dem BZR getilgt sind, und dabei den Betroffenen erkennbar machen. Er gilt nach Tilgung als unbestraft. Bemerkenswert an diesem Fall ist die lapidare Reaktion des Verlags auf eine gut begründete Beanstandung, die nicht von einem Presseanwalt kam. Offenbar hatte sich nicht einmal die Rechtsabteilung des Verlages hiermit befasst.“