Äußerungen in einem Mahnschreiben sind vom Empfänger selbst dann nicht angreifbar, wenn sie falsch sind. AG Berlin-Mitte: Kein Unterlassungsanspruch.
Ein führender deutscher Online-Dienstleister hat mit HÖCKER erfolgreich äußerungsrechtliche Ansprüche vor dem Amtsgericht Mitte abgewehrt. Ein säumiger Kunde der Mandantin hatte versucht, sich dagegen zu wehren, in Mahn- und Inkassoschreiben als Schuldner bezeichnet zu werden. Er klagte vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte auf Unterlassung der Angabe, es bestünden offene Forderungen. Das Gericht wies die Klage ab. Selbst für den Fall, dass die Zahlungsansprüche nicht bestünden, besthe kein äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch. Denn eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Verbreitung einer falschen Tatsachenbehauptung setzt voraus, dass die Äußerung nicht gegenüber dem Betroffenen, sondern gegenüber Dritten erfolgt. Daran fehlt es bei der Behauptung einer nicht existenten Zahlungsforderung in einem Mahn- oder Inkassoschreiben (Amtsgericht Mitte, Beschluss vom 25.06.2015, Aktenzeichen 11 C 107/15).
Dr. Carsten Brennecke:
„Eine falsche Tatsachenbehauptung führt nicht immer zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung und damit zu einem Unterlassungsanspruch. Das Persönlichkeitsrecht wird nur dann verletzt, wenn die Falschbehauptung gegenüber Dritten verbreitet wird, denn nur dann besteht die Gefahr, dass das Ansehen des Betroffenen beeinträchtigt wird. Die fälschliche Behauptung eines Zahlungsanspruchs gegenüber dem vermeintlichen Schuldner selbst verletzt dessen Persönlichkeitsrecht hingegen nicht.“