Zwei Stunden Reaktionszeit sind zu lang: Wer eine einstweilige Verfügung kassiert, muss die Rechtsverletzung sofort einstellen, wenn er zuvor abgemahnt wurde. Rechtsrat hätte er präventiv einholen müssen.
HÖCKER hat erfolgreich die Markenrechte eines führenden deutschen Herstellers für Außenmöbel verteidigt. Im Namen des Herstellers ging Höcker gegen einen Wettbewerber vor, der eine Domain zur Weiterleitung auf den eigenen Auftritt verwendete, in der die Marke des Mandanten enthalten war. Mit einstweiliger Verfügung wurde die Verwendung der Domain verboten. Es wurde festgestellt, dass der Gegner die Domain zwei Stunden nach Zustellung der einstweiligen Verfügung noch zum Zwecke der Weiterleitung verwendete, weshalb HÖCKER einen Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln eingereicht hat.
Der Gegner verteidigte sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes damit, dass es ihm möglich sein müsse, nach Zustellung eines gerichtlichen Verbots (einstweilige Verfügung) zunächst einmal seinen Rechtsanwalt zu konsultierten, um mit ihm Art und Umfang der Löschungspflicht zu besprechen. Diesem Einwand erteilte das Landgericht Köln nun eine Absage und verhängte antragsgemäß ein Ordnungsgeld.
Dabei stellt das Landgericht Köln fest, dass jedenfalls in dem Fall, in dem einem gerichtlichen Verbot (einstweilige Verfügung) eine Abmahnung vorausgeht, der Schuldner bereits nach Zugang einer entsprechenden Abmahnung gehalten ist, sich anwaltlich beraten zu lassen. In dieser Beratung müsse sich der Abgemahnte auch über die möglichen nächsten Schritte nach Zustellung eines gerichtlichen Verbotes informieren und sich so auf die Zustellung einer einstweiligen Verfügung so vorbereiten, dass er nach Zustellung sofort pflichtgemäß reagieren kann. Das Gericht bejahte einen schuldhaften Verstoß gegen die einstweilige Verfügung im vorliegenden Fall deshalb, weil der Schuldner die anwaltliche Beratung zu seiner Handlungspflicht nach Erlass eines gerichtlichen Verbots zu spät wahrgenommen habe, nämlich erst nach Zustellung des Verbots und nicht vorbeugend vor Erlass eines solchen Verbots (LG Köln, Beschluss vom 28.08.2014, Az. 81 O 53/14 SH I, nicht rechtskräftig).
Dr. Carsten Brennecke:
„Das Landgericht Köln stärkt die Rechte von Markeninhabern. Markenrechtsverletzer, die durch eine Abmahnung vorgewarbt sind, müssen sofort reagieren, wenn sie eine einstweilige Verfügung erhalten. Sie können nicht mehr damit heraus reden, dass sie sich zunächst anwaltlich beraten lassen müssen. Denn dazu hatten sie schon nach Erhalt der Abmahnung ausreichend Gelegenheit."