Zusatz „Partner“ in Firmenbezeichnung unzulässig
Der Zusatz „Partner“ in einer Firmenbezeichnung wird oft verwendet, um Verbindungen oder partnerschaftliche Beziehungen zu beschreiben und dabei positive Konnotationen der Zuverlässigkeit und der Dauer zu vermitteln (EuG Urt. v. 23.09.2020 – T-36/19). Allerdings darf dieser Zusatz nur von Partnerschaftsgesellschaften (PartG) geführt werden, also Zusammenschlüssen natürlicher Personen, die einen freien Beruf ausüben, wie z.B. Rechtsanwälten und Ärzten.
Im Auftrag einer Mandantin sind wir gegen eine Firma vorgegangen, die den Zusatz „& Partner“ führte, obwohl es sich nicht um eine Partnerschaftsgesellschaft handelte. Auf unsere Beanstandung hat das zuständige Registergericht ein Verfahren eingeleitet, das dazu führte, dass sich die Firma umbenannt hat.
Bereits seit 1995 ist es Rechtsträgern anderer Rechtsformen als der Partnerschaftsgesellschaft verboten, in ihrem Namen bzw. ihrer Firma den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ zu führen. Das gilt nicht nur für GbRs, sondern auch für Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften. Damit soll jegliche Verwechselungsgefahr ausgeschlossen. GmbHs oder Einzelkaufleute dürfen den Zusatz daher nicht verwenden.
Dr. Johannes Gräbig: „Ohne Partner, kein Partner! Bei der gegnerischen Firma ist das zwar lange gut gegangen. Doch jetzt musste sie in der gesamten Außenkommunikation den Partner-Zusatz entfernen. Neben diesen firmenrechtlichen Vorgaben sollte man bei der Wahl eines Unternehmensnamens auch prüfen, ob es eine Kollision mit älteren Firmen- oder Markenrechten gibt.“