Zeitung haftet für Falschzitat und muss Kosten für Vorgehen gegen den Falschzitierten erstatten.

Eine Zeitung hatte über eine politische Veranstaltung berichtet und dabei das Zitat eines Redners wiedergegeben. Da das Zitat eine unwahre Behauptung über einen politischen Konkurrenten enthielt, wurde der Redner abgemahnt, dem das Zitat zugeschrieben worden war. Es stellte sich jedoch heraus, dass sich der Redner übehaupt nicht so geäußert hatte, wie es die Zeitung darstellte. Die Zeitung hatte den Redner schlicht falsch zitiert.

Der Betroffene nahm daraufhin die Zeitung in Anspruch und erhob - nach erfolgloser Abmahnung - Klage. Diese Klage hatte Erfolg: Das LG Verden bestätigt das rechtswidrige Vorgehen der Zeitung und verurteilte diese zur Unterlassung sowie zum Widerruf des Falschzitats (Urt. v. 17.10.2018, Az: 2 O 22/18, BeckRS 2018, 28719, n.rkr.). Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Zeitung verpflichtet ist, auch die Kosten für die erste Abmahnung gegen den Falschzitierten zu erstatten. Nach Ansicht des Gerichts stellen diese vergeblich aufgewendeten Kosten für die Rechtsverfolgung einen ersatzpflichtigen Schaden nach §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB dar.