Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung des Herstellers ist auch dann zulässig, wenn der Hersteller selbst günstiger verkauft.

HÖCKER hat ein führendes deutsches Vertriebsunternehmen für Mobilfunkgeräte erfolgreich gegen eine Wettbewerberin verteidigt. Die Wettbewerberin hatte die Mandantin vor dem Landgericht Hamburg auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil die Mandantin beim Angebot von Mobilfunkgeräten unverbindliche Preisempfehlungen eines Herstellers genannt hatte. Die Angabe dieser unverbindlichen Preisempfehlung hielt die Wettbewerberin deshalb für irreführend, weil die Hersteller selbst die Geräte günstiger anbiete als die eigene unverbindliche Preisempfehlung. 

Das Landgericht Hamburg folgte nun unserer Argumentation, dass die werbliche Angabe einer richtigen UVP auch dann zulässig ist, wenn der Hersteller das Gerät günstiger abgibt. Denn es handelt sich dennoch um eine wahre und damit zulässige Werbeangabe. Die Klage des Wettbewerbs wurde insoweit abgewiesen (Landgericht Hamburg, Urteil v. 09.09.2014, Az. 416 HKO 26/14, nicht rechtskräftig). 

 

Dr. Carsten Brennecke:
Das Landgericht Hamburg sorgt für eine größere Rechtssicherheit des Unternehmers bei der Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP). Unternehmer dürfen in ihrer Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers werben, wenn diese zum Zeitpunkt der Werbung richtig ist. Eine Pflicht des Unternehmers zur Überprüfung, ob der Hersteller seine Ware unter der unverbindlichen Preisempfehlung angibt, sowie eine Pflicht zum Hinweis auf diesen Umstand besteht nicht.“