Weiterer Erfolg für Influencer-Rechte - LG Frankfurt a.M. weist Begehr nach übermäßiger Werbekennzeichnung zurück.
Mit Beschluss vom 24.06.2019 (Az. 2-06 O 235/19, n.rkr.) hat das Landgericht Frankfurt a.M. einen Verfügungsantrag zurückgewiesen, der sich gegen die Verwendung von sog. "Tags" auf Instagram richtete. Mit dem Antrag sollte es einer bekannten Influencerin verboten werden, Instagram-Accounts verschiedener Unternehmen in ihren Posts zu verlinken, ohne diese als Werbung zu kennzeichnen.
Die Influencerin hatte eine entsprechende Forderung durch die Kanzlei HÖCKER bereits vorgerichtlich mit dem Hinweis zurückweisen lassen, dass die Tags aus Informationszwecken und ohne Gegenleistung gesetzt wurden. Dass der Account selbst gewerblich betrieben werde, sei für jeden klar erkennbar.
Das Landgericht Frankfurt bestätigte nunmehr, dass der geltend gemachte Verbotsanspruch nicht besteht. Ein solcher ergebe sich weder aus § 5a Abs. 6 UWG noch aus § 3a UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG.
Ein Anspruch aus § 5a Abs. 6 UWG scheitere schon deswegen, weil die Verlinkung in den konkret angegriffenen Posts schon nicht dazu geeignet gewesen sei, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Denn mit den Tags würde der Verbraucher - so das Landgericht Frankfurt a.M. - lediglich auf die Instagramseiten verschiedener Anbieter von Waren und Dienstleistungen verwiesen, nicht aber auf Shopseiten, auf denen die Produkte und Dienstleistungen erworben werden können. Die Annahme, dass Follower allein durch den Besuch der Instagramseiten zum Aufsuchen von Shopseiten verleitet würden, liege nach Ansicht des Gerichts fern.
Auch komme ein Anspruch aus § 3a UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG nicht in Betracht, da der Antragsteller nicht darlegen konnte, dass die Tags aus kommerziellen Zwecken gesetzt worden seien. Eine kommerzielle Kommunikation liege nicht vor, wenn Angaben in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht würden.
Rechtsanwalt Dr. Sven Dierkes:
„Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. ist ein weiterer wichtiger Beitrag zur Gleichbehandlung von Print- und Online-Medien.
Setzt ein Influencer unbezahlte Tags, stehen dahinter gerade nicht automatisch kommerzielle Interessen. Vielmehr entnehmen Nutzer den Tags lediglich, dass die verlinkten Waren, Dienstleistungen oder Unternehmen dem Lebensstil des verlinkenden Influencers entsprechen. Die Nutzer werden so allenfalls animiert, sich näher mit dem verlinkten Profil zu befassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine weiteren Kaufanreize geschaffen werden, wie beispielsweise eine übermäßig positive Herausstellung der verlinkten Produkte.
Wäre man der gegenteiligen Ansicht, müsste man jede zweite Seite in bestimmten Lifestylemagazinen als Werbung kennzeichnen.
Aufgrund der derzeitigen rechtlichen Unsicherheit kennzeichnen viele Influencer getaggte Posts gerade inflationär als Werbung. Dies führt dazu, dass Nutzer die Kennzeichnung nicht mehr ernst nehmen. Im schlechtesten Fall ist die Kennzeichnung nicht geförderter Posts als Werbung somit irreführend, da sich Nutzer nicht für eine Kennzeichnung interessieren, der sie nicht entnehmen können, ob ein Tag bezahlt wurde oder nicht. Dies entspricht ganz bestimmt nicht dem medienrechtlichen Transparenzgebot.
Abgesehen davon, dass die Entscheidung in erfreulicher Weise die Rechte der Influencer stärkt, bleibt es im Übrigen dabei, dass der Gesetzgeber aufgerufen ist, endlich Rechtssicherheit zu schaffen, indem er die Regelung zur Kennzeichnung von Inhalten in Sozialen Medien der Gegenwart anpasst."