Weitere Einstweilige Verfügung gegen Axel Springer SE wegen Bericht von Nikolaus Harbusch: Landgericht Köln verbietet „BILD“ u.a. die rechtswidrige Meldung: „Obwohl er von den Vorwürfen wusste - Kardinal Woelki befördert Missbrauchs-Priester“
Kardinal Woelki hat sich mit HÖCKER erneut erfolgreich gerichtlich gegen gleich zwei rechtwidrige Berichte der „BILD“- Zeitung vom 27.04.2021 zur Wehr gesetzt. Beide verbotene Artikel wurden durch den BILD-Redakteur Nikolaus Harbusch verfasst.
Die „BILD“ hatte unter bild.de reißerisch gemeldet, Kardinal Woelki habe einen „Missbrauchs- Priester“ befördert, obwohl Kardinal Woelki von den Vorwürfen wusste. Der beförderte Priester wurde im BILD-Bericht als „Sexualstraftäter“ gebrandmarkt, der „Kindesmissbrauch und sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden“ habe.
Nach einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln bleibt von dieser Geschichte nicht mehr viel übrig: Die relevanten Punkte der beiden Berichte vom 27.04. wurden verboten.
Kardinal Woelki ist der Behauptung, er habe bei der Beförderung des Priesters Kenntnis von dessen angeblicher Straftat eines Kindesmissbrauch gehabt, entgegengetreten und hat diese Kenntnis verneint. Soweit der Priester einen Vorgang zugestanden hatte, bewertet das Landgericht Köln diesen Vorgang zudem auch noch so, dass „gerade kein strafrechtlich relevantes Geschehen vorliegt“.
Das Landgericht Köln hat die beiden Berichte mit einer einstweiligen Verfügung gegenüber der Axel Springer SE verboten (Az: 28 O 180/21, n.rkr.). Untersagt wurde, in Bezug auf Herrn Kardinal Woelki zu verbreiten oder verbreiten zu lassen (Unterstreichungen wurden verboten):
Obwohl er von den Vorwürfen wusste - Kardinal Woeiki beförderte Missbrauchs-Priester.
Der Kölner Kardinal Rainer Maria Woeiki (64) hat einen Priester befördert - obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat!
Konkret geht es um Pfarrer (…) aus Düsseldorf. Er hatte der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen eingestanden.
Bei polizeilicher Vernehmung hatte de Pfarrer Sex mit dem obdachlosen und minderjährigen Prostituierten gestanden.
Ungeachtet dessen befördert Woelki diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später zum Vize-Stadtdechanten von Düsseldorf."
Es ist amtlich: Kardinal Rainer Maria Woelki, der Erzbischof von Köln, hat einen Missbrauchspriester befördert, anstatt Minderjährige vor ihm zu schützen.
In seiner Begründung nach dem Stand der Glaubhaftmachung im einstweiligen Rechtsschutz führt das Landgericht Köln aus, dass es bei seiner Entscheidung von zwei unwahren Tatsachenbehauptungen und unzulässigen Meinungsäußerungen ausgehe, Zitat:
Bei der Äußerung „Obwohl er von den Vorwürfen wusste – Kardinal Woelki beförderte Missbrauchs-Priester'' handelt es sich hinsichtlich des zweiten Halbsatzes um eine unzulässige Meinungsäußerung. Der durchschnittliche Rezipient stellt sich im Kontext des Artikels einen anderen als den tatsächlich gegebenen Sachverhalt (ein nicht strafrechtlich relevanter sexueller Kontakt ohne gegenseitigen Körperkontakt zu einem 17-jährigen sog. Stricher, dessen Minderjährigkeit Herrn… nicht bekannt war) vor.
Hinsichtlich des ersten Halbsatzes liegt eine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Der Antragsteller hat an Eides statt versichert, keine Kenntnis von einem strafrechtlich relevanten Vorgang jüngeren Datums gehabt zu haben.
Die Äußerung „obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat!" ist ebenfalls unzulässig, da sich aus dem Bericht vom 07.09.2001 … ergibt, dass Herr (…) keinen Sachverhalt eingeräumt hat, den sich der durchschnittliche Rezipient als Tatsachengrundlage für die (wertende) Bezeichnung des Vorgangs als „Kindesmissbrauch" vorstellt.
Hinsichtlich der Äußerung „Er hatte der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden." handelt es sich ebenfalls um eine unwahre Tatsachenbehauptung, da sich aus dem Bericht gerade nicht ergibt, dass Herr (…) gewusst hat, dass es sich um einen Minderjährigen handelte.
Die Äußerung „Bei polizeilicher Vernehmung hatte der Pfarrer Sex mit dem obdachlosen und minderjährigen Prostituierten gestanden“, ist ebenfalls unzulässig, da sich der durchschnittliche Rezipient hier einen anderen Sachverhalt als den in dem Bericht wiedergegebenen vorstellt und Herr (…) nicht mitgeteilt hat, Kenntnis von der Minderjährigkeit gehabt zu haben.
Die Äußerung „Ungeachtet dessen befördert Woelki diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später zum Vize-Stadtdechanten von Düsseldorf." ist unzulässig, da gerade kein strafrechtlich relevantes Geschehen vorliegt.
Hinsichtlich der Äußerung „Kardinal Rainer Maria Woelki, der Erzbischof von Köln, hat einen Missbrauchspriester befördert“ kann auf die Ausführungen zur ersten Äußerung verwiesen werden.
Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:
„Die „BILD"-Zeitung und ihr Redakteur Nikolaus Harbusch haben ihre Kritik an der Beförderung des Priesters rechtswidrig aufgebauscht. Für die abträglichen Formulierungen, der beförderte Priester sei „Missbrauchs-Priester“, „Sexualstraftäter“ und habe „Kindesmissbrauch gestanden“, gibt es keine sachliche Rechtfertigung. Darüber hinaus ist Kardinal Woelki der Behauptung glaubhaft entgegen getreten, dass er von diesen Umständen Kenntnis gehabt hat. Seriöse Berichterstattung geht anders.
Die Axel Springer SE hat gegen das Verbot zwischenzeitlich Rechtsmittel eingelegt. Herr Kardinal Woelki wird Hauptsacheklage erheben.
Update: Mittlerweile hat das OLG Köln in dieser Sache entschieden und die Verbotsentscheidungen erster Instanz in weiten Teilen bestätigt. Siehe dazu und zum Umfang des reduzierten Verbots des OLG Köln die Pressemitteilung hier: https://www.hoecker.eu/news/bild-zieht-endgültig-den-kürzeren-gegen-kardinal-woelki-das-oberlandesgericht-köln-verbietet-zwei-berichte-einen-wegen-falschberichterstattung