Verpixelung des Gesichts reichte nicht: OLG Köln bestätigt Verbot gegen BILD wegen identifizierender Berichterstattung über angebliche Straftat eines Universitäts-Professors.
Auch im Berufungsverfahren setzte sich ein deutscher Universitäts-Professor mit HÖCKER erfolgreich gegen die Verbreitung zweier rechtswidriger Berichte über ein Strafverfahren in der Schweiz gegen die „BILD“-Zeitung durch.
BILD hatte den Professor in Berichten über ein gegen diesen in der Schweiz geführtes Strafverfahren durch Veröffentlichungen von verpixelten Fotos erkennbar gemacht.
Nachdem das Landgericht bereits erstinstanzlich die Berichterstattung verboten hatte, bestätigte das OLG Köln das Verbot nun mit Urteil vom 25.06.2013 (Az. 15 U 204/12).
Das OLG Köln betont, dass eine Verpixelung des Gesichts des Betroffenen nicht ausreichend ist, um eine Erkennbarkeit zu verhindern. So genüge bereits die Erkennbarkeit einer prägnanten Handhaltung in Verbindung mit der Kinnpartie und eines Teils der Augenpartie dafür, eine Erkennbarkeit des Betroffenen zu bewirken.
Weiter bestätigt das OLG Köln, dass kein rechtfertigendes Interesse daran bestand, den Universitäts-Professor als Verdächtigen einer Straftat erkennbar zu machen, da es sich um eine angebliche Straftat in seinem privaten Bereich gehandelt habe.
Zwar habe ein Berichterstattungsinteresse daran bestanden, dass strafrechtliche Vorwürfe gegen einen Professor untersucht werden. Ein darüber hinausgehendes überwiegendes Interesse daran, auch noch aufzudecken, um welchen Professor es sich genau handelt, habe jedoch nicht bestanden.
Dr. Carsten Brennecke:
„Häufig meint die Presse, identifizierend über Betroffene berichten zu dürfen, nur weil ein besonderes Interesse an einer nicht alltäglichen Straftat bzw. angeblichen Straftat besteht. Dieser Ansicht erteilt das OLG Köln eine begrüßenswerte Absage und stärkt damit die Rechte der Betroffenen. Nach dieser Entscheidung darf ein Betroffener in der Berichterstattung nicht identifiziert werden, nur weil die angeblich begangene Straftat in einem vermeintlichen Widerspruch zu seiner beruflichen Stellung steht. Die Presse muss sich vielmehr darauf beschränken, ohne Identifizierung des Betroffenen zu berichten.“