Vermutung reicht nicht - Fitnessstudio muss keine GEMA-Gebühr zahlen.
Ein Fitnessstudio hat sich in einer langen Auseinandersetzung mit der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) teilweise durchgesetzt: Das Amtsgericht Bochum stellte fest, dass das Fitnessstudio nicht zur Zahlung von GEMA-Gebühren verpflichtet ist, da nachweislich nur GEMA-freie Musik genutzt wurde (Urt. v. 23.06.2020, Az.: 65 C 297/19, n.rkr.).
Die Parteien stritten sich u.a. um einen Zeitraum von sechs Monaten nach Eröffnung des Studios. Das Fitnessstudio nutzte in diesem Zeitraum nur GEMA-freie Musik. Eine GEMA-Mitarbeiterin, die das Fitnessstudio kurz nach der Eröffnung besuchte, wollte das nicht glauben. Sie behauptete, GEMA-pflichtige Musik gehört zu haben, jedoch ohne die entsprechenden Titel im Protokoll zu benennen. Dem Amtsgericht Bochum genügte das nicht, zumal das Fitnessstudio plausibel erklärte, wie es die Nutzung GEMA-freier Musik sichergestellt hatte. Es wies die Klage in diesem Punkt zurück, sprach der GEMA jedoch für einen späteren Zeitraum, in dem das Fitnessstudio auf GEMA-pflichtige Musik umgestellt hatte, einen sog. Kontrollkostenzuschlag zu.