Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch die Veröffentlichung privater Kommunikation.
Mit Urteilen vom 02.03.2015 (Az: 15 U 132/14 und Az: 15 U 133/14) hat das OLG Köln seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und gefestigt, wonach die unerlaubte Veröffentlichung privater Kommunikation (wie SMS-Nachrichten, Blogbeiträge, etc.) unzulässig ist. Der Senat stellte fest, dass durch die Offenbarung solcher Inhalte in die Vertraulichkeitssphäre eingegriffen und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werde. Auf den eigentlichen Inhalt der Kommunikation komme es dabei gar nicht an.