Verlesung richterlicher Protokolle im Rahmen einer strafrechtlichen Hauptverhandlung führt nicht zu einem Freifahrtsschein für BUNTE.

Das Landgericht Köln bestätigt mit seiner Entscheidung vom 07.12.2010 (Az. 28 O 924/10), dass über die Intimsphäre von Jörg Kachelmann nicht berichtet werden darf, selbst wenn in der strafrechtlichen Hauptverhandlung Protokolle des Ermittlungsverfahrens verlesen werden, in denen derartige Details angesprochen sind. Ein Eingriff in die Intimsphäre ist jedenfalls immer dann gegeben, wenn die genannten Details in keinem Zusammenhang mit den erhobenen Strafvorwürfen stehen.