Vater eines Kölner Lokalprominenten durfte nicht als Teilnehmer der HOGESA-Demonstration identifiziert werden: OLG Köln erlässt Verbot gegen EXPRESS und express.de.

Der EXPRESS hatte berichtet, dass der Vater eines Kölner Lokalprominenten an der Hogesa-Demonstration gegen Salafisten mit über 4.000 Demonstranten teilgenommen hatte. Der Mann wurde erkennbar abgebildet und namentlich benannt.

Das OLG Köln stellte nun fest, dass kein rechtfertigendes Berichterstattungsinteresse daran bestehe, den Mann, der friedlich an der Demonstration teilgenommen hatte, aus der Masse von über 4.000 Demonstranten hervorzuheben und unter Hinweis darauf, dass es auf der Demonstration zu Gewalttätigkeiten gegen Polizisten kam, an den Pranger zu stellen. Das OLG Köln verbot die Erkennbarmachung des Demonstrationsteilnehmers durch Abdruck des Bildes und Nennung seines Namens mit Beschluss vom 19.12.2014, Az. 15 W 88/14.

Zum Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit gehört es auch, an Demos gleich welchen Inhalts teilnehmen zu können, ohne Angst davor haben zu müssen, dass man anschließend öffentlich angeprangert wird.

Dr. Carsten Brennecke:
Wer bei einer Demonstration nicht durch die Gewalttätigkeit aus der Masse hervorsticht, muss nicht dulden, dass er in der Berichterstattung aus der Masse hervorgehoben wird. Denn das Hervorheben eines einzelnen in Verbindung mit dem Hinweis darauf, dass Demonstrationsteilnehmer Gewalt gegen Polizisten verübt hatten, führt zu einer erheblichen Prangerwirkung zu Lasten des Betroffenen. Eine solche Berichterstattung ist unzulässig.“