Unklares Impressum: Morgenpost Verlag GmbH versuchte vergeblich, Haftung für erfundenes Prominenten-Interview auf mopo.de zu verschleiern. Verlag muss sogar 1,8-fache Geschäftsgebühr für Abmahnung durch HÖCKER erstatten.

Das Amtsgericht Köln verpflichtete die Morgenpost Verlag GmbH, die MOPO Online GmbH sowie die Berliner Verlag GmbH mit Urteil vom 03.05.2012 zur Zahlung von Abmahnkosten (120 C 394/11). Die Unternehmen hatten in den Online-Ausgaben der Hamburger Morgenpost (mopo.de) bzw. des Berliner Kurier (berliner-kurier.de) ein erfundenes Interview mit einer prominenten Persönlichkeit veröffentlicht. Von den Kosten der Abmahnungen wollten sie die betroffene Person gleichwohl nicht freistellen. Diese seien zu hoch. Zudem gebe es keine Rechtsverletzung und die Morgenpost Verlag GmbH sei auch gar nicht für den Online-Auftritt der Morgenpost verantwortlich. Als Anbieterin sei im Impressum der Website ausdrücklich die MOPO Online GmbH genannt.
 
HÖCKER hielt dem entgegen, dass das Impressum der Website mopo.de alles andere als eindeutig gestaltet sei. Es nenne sowohl die Morgenpost Verlag GmbH als auch die MOPO Online GmbH. Auch wenn die MOPO Online GmbH ausdrücklich als Anbieterin betitelt sei, ergebe sich eine Mithaftung der Morgenpost Verlag GmbH in jedem Fall daraus, dass auch diese offensichtlich die wirtschaftliche und organisatorische Hoheit über die Website ausübe und über redaktionelle Inhalte entscheide. Das folge schon daraus, dass sie als erste im Impressum genannt und Inhaberin der Domain sei. Ferner werde sie auf jeder einzelnen Seite der Website als Copyright-Inhaberin vermerkt und die elektronische Erreichbarkeit sei ebenfalls über ihre Domain sichergestellt.
 
Dass sich die Morgenpost Verlag GmbH für die Website auch tatsächlich verantwortlich fühle, ergebe sich schließlich daraus, dass sie auf die Abmahnung von HÖCKER eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung abgegeben habe und in einem anderen Verfahren eine Abschlusserklärung.

Auch der Ansatz einer 1,8-fachen Gebühr sei nicht zu beanstanden. Das Presserecht sei ein Materie, die spezielle Kenntnisse des Rechtsanwalts voraussetze. Sie sei daher als schwierig einzustufen. Zudem seien Rechtsverletzungen im Internet mit besonderen Beweisproblematiken verbunden und die Beurteilung des Falls habe – wie die meisten anderen äußerungsrechtlichen Angelegenheiten auch - eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung erfordert. Die Tätigkeit sei daher auch umfangreich gewesen. Unter Berücksichtigung des dem Anwalt zustehenden Ermessensspielraums wäre daher sogar eine 2-fache Gebühr nicht unangemessen gewesen.
 
Das Gericht ist der Argumentation der Medienrechtsspezialisten im Ergebnis gefolgt und verurteilte alle drei Unternehmen zur Zahlung.
 
Die Beklagten haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.
 
RA Dr. Sven Dierkes:

"Die Morgenpost Verlag GmbH kann sich einer Haftung für die Website mopo.de nicht durch eine verschleiernde Gestaltung des Impressums entziehen. Verantwortlich ist stets auch der tatsächliche Betreiber eines Internet-Angebots. Wollte man anderer Auffassung sein, würde man dem Einsatz von Strohmännern Tür und Tor öffnen."