Universitätsprofessor setzt sich gegen BILD durch: Identifizierende Berichterstattung über Straftat war unzulässig.
Auch im Hauptsacheverfahren ist ein deutscher Universitätsprofessor mit HÖCKER erfolgreich gegen die Verbreitung zweier unzulässiger Berichte über ein Strafverfahren in der Schweiz durch die „BILD“-Zeitung vorgegangen. BILD hatte über ein in der Schweiz geführtes Strafverfahren berichtet und den dort angeklagten deutscher Hochschullehrer durch Nennung seines abgekürzten Namens und Veröffentlichung von verpixelten Fotos erkennbar gemacht. Im einstweiligen Verfügungsverfahren hatte das Landgericht Köln die Berichterstattung bereits verboten.
Auch im Hauptsacheverfahren wurde die „BILD“ nun zur Unterlassung verurteilt (Urteil v. 21.11.2012, Az. 28 O 305/12).
Das LG Köln bestätigt in dem Urteil, dass eine unzulässige Erkennbarmachung eines Betroffenen auch dann vorliegen kann, wenn das Gesicht des Abgebildeten verpixelt wurde. Für eine Rechtsverletzung reiche es aus, wenn der Betroffene lediglich theoretisch erkennbar sei. Nicht notwendig sei dafür, dass er tatsächlich nachweislich erkannt worden sei. Ausreichend sei es, wenn eine objektive Besorgnis bestehe, dass der Betroffene im nahen Bekanntenkreis erkennbar ist.
Das LG Köln stellt weiter fest, dass kein Informationsinteresse an der Identität des Professors bestanden habe. Angesichts der Tatsache, dass es sich um eine angebliche Straftat aus dem Privatleben des Professors und nicht etwa im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gehandelt habe, überwiege das Interesse des Professors, mit einer solchen Straftat nicht öffentlich an den Pranger gestellt zu werden.
Dr. Carsten Brennecke: „Boulevard-Zeitungen verteidigen sich gegen den Vorwurf einer Rechtsverletzung häufig mit dem Einwand, man habe die Gesichtspartie des Betroffenen in der Berichterstattung gepixelt, so dass dieser nicht erkennbar sei. Diesem Einwand erteilt das Landgericht Köln eine Absage. Sofern eine gepixelte Fotografie insbesondere in der Gesamtschau mit weiteren Angaben zur betroffenen Person in der Berichterstattung (z.B. Angabe über Wohnort oder Alter) die objektive Besorgnis erregt, dass Bekannte den Betroffenen erkennen können, reicht dies für eine unzulässige Erkennbarmachung des Betroffenen aus. Diese Entscheidung stellt damit eine begrüßenswerte Stärkung von Betroffenen einer bebilderten Berichterstattung dar.“