Trotz Kündigung durch Verleger: Gemeinsame Vergütungsregeln für Journalisten anwendbar - Journalistin erhält Nachzahlung von rund 72.000 Euro zugesprochen.
Urheber sollen angemessen bezahlt werden. Dieser eigentlich selbstverständliche Grundsatz ist im Urheberrecht seit 2002 verankert.
Um eine angemessene Vergütung von freien Journalisten zu gewährleisten, hatten sich die Verleger- und die Journalistenverbände vor 10 Jahren auf sogenannte gemeinsame Vergütungsregeln (GVR) geeinigt. Diese Regeln bestimmen, wie hoch das Honorar für Textbeiträge und Fotos für Tageszeitungen sein muss. Wenn Verlage geringere Honorare bezahlen, steht den Journalisten ein Anspruch auf Nachvergütung zu. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) wollte sich von den GVR lösen und hat die Vereinbarung daher im Jahr 2017 aufgekündigt. Zwar sind die Auswirkungen der Kündigung streitig, jedoch berufen sich die Verleger seitdem gegenüber ihren freien Mitarbeitern darauf, dass die GVR nun keine Anwendung mehr finden würden.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth sieht dies allerdings in seiner Entscheidung vom 06.02.2020 (Az. 19 O 8247/18, n.rkr.) anders. Die Richter stellten vielmehr fest, dass sich der Verlag gerade nicht darauf berufen könne, dass die GVR nicht mehr anwendbar seien. Wenn überhaupt müsste der Verlag konkrete Gründe nennen und belegen, warum die damals einvernehmlich festgesetzten Honorarsätze seit der Kündigung nicht mehr als angemessen anzusehen sein sollten. Eine pauschale Behauptung, dass die Zeitungsbranche mit Umsatzrückgängen zu kämpfen habe, sah das Gericht nicht als ausreichend an. Nach Ansicht des Gerichts sind die GVR nach wie vor jedenfalls als Orientierungshilfe für die Berechnung der angemessenen Vergütung heranzuziehen.
Auch mit weiteren Angriffen gegen die Klageforderung konnte der Verlag nicht durchdringen. Insbesondere sah das Gericht in der Einigung auf angemessene Honorarsätze keinen Verstoß gegen das europäisches Kartellrecht, wie es vom Verlag behauptet worden war.
Der Journalistin wurde daher der geltend gemachte Nachvergütungsanspruch in voller Höhe zugesprochen. Für die von der Klägerin über einen Zeitraum von gut zwei Jahren erbrachten Leistungen als Text- und Bildjournalistin wurde der Verlag zur Zahlung von rund 72.000 Euro (brutto) verurteilt.