Treuhandgesellschaft eines führenden Immobilienfonds wehrt sich mit HÖCKER gegen Diffamierungen durch Anlegerschutzanwälte

Ein Berliner Anlegerschutzrechtsanwalt verschickt Rundschreiben an Anleger um sie zu bewegen, in eine von ihm selbst geführte Schutzgemeinschaft einzutreten. Die Treuhandgesellschaft des Immobilienfonds ließ durch HÖCKER mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Köln vom 26.05.2011 (Az. 28 O 394/11) falsche Tatsachenäußerungen verbieten, die in einem der Werberundschreiben über sie verbreitet wurden.