Stärkung der Meinungsfreiheit von Instagrammern - Keine Kennzeichnungspflicht von Werbung bei Meinungsäußerung.
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 31.01.2019 (Az. 312 O 341/18, n.rkr.) eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung gegen eine Instagrammerin aufgehoben. Ihr war vorgeworfen worden, auf ihrem Instagram-Profil durch Verlinkungen auf diverse Produkte und Unternehmen ihre werblichen Tätigkeiten nicht gekennzeichnet zu haben.
Die Instagrammerin akzeptierte das Verbot jedoch nicht, sondern legte hiergegen Widerspruch ein. Das Gericht folgte nun der Argumentation von HÖCKER und verneinte einen Unterlassungsanspruch. Nach Ansicht des Gerichts fehle es bereits an der hierfür notwendigen „geschäftlichen Handlung“. Vielmehr liege eine rein private Meinungsäußerung vor. Die Meinungsfreiheit erlaubt es Privaten auch, sich zu wirtschaftlichen Fragen und auch zu Unternehmen und Produkten zu äußern und in dem Zusammenhang ebenso negative wie positive Empfehlungen auszusprechen.
Maßgeblich für eine geschäftliche Handlung sei dagegen, dass ein Entgelt oder sonstige Vorteile für derartige Postings gewährt oder in Aussicht gestellt werden. Gehe es um einen Influencer mit hoher Follower-Anzahl, komme auch die Förderung des eigenen gewerblichen Handelns in Betracht. Die Verlinkung auf Produkte von Unternehmen sei im Rahmen der Gesamtschau nur ein Indiz für eine mögliche geschäftliche Handlung. Die HÖCKER-Mandantin habe glaubhaft gemacht, dass sie mit ihren Postings jeweils nur ihre private Meinung kundgetan habe. Sie habe niemals Geld, Rabatte oder sonstige Gegenleistungen für ihre Postings von Unternehmen erhalten. Sie sei nicht geschäftlich und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig. Alle von ihr auf Instagram dargestellten Produkte und Dienstleistungen (z.B. Bekleidungsstücke, Reisen, Hotelaufenthalte, Restaurant- und Clubbesuche) habe sie selbst bzw. ihre Familie finanziert. Hierzu legte sie u.a. eine große Anzahl von entsprechenden Rechnungen zur Glaubhaftmachung vor. Das Gericht entschied ferner, dass ihre Follower-Anzahl von 5.000 im Vergleich zu bedeutenden Influencern relativ gering sei. Folglich verneint das Landgericht Hamburg ein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG und auch gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG.
Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser:
„Das aktuelle Urteil ist ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der Meinungsfreiheit von Instagrammern. Erhalten sie kein Geld oder sonstige geldwerte Vorteile für ihre Postings, haben sie die von ihnen verlinkten Produkte selbst gezahlt und verfügen sie schließlich nicht über eine relevante Follower-Anzahl (sog. Non-Influencer, Nano-Influencer, Micro-Influencer), dann müssen sie Postings mit getaggten Produkten oder Unternehmen nicht als Werbung kennzeichnen. Liegt auch nur eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, sollte im Zweifel eine Werbekennzeichnung vorgenommen werden. Dagegen werden Personen, die in sozialen Medien schlicht ihre Meinung zu Produkten und Unternehmen äußern, sei es auch positiv und gar unter Verwendung einer Verlinkung, durch dieses Urteil in ihrem Handeln gestärkt und im Vergleich zu geschäftlich handelnden Influencern privilegiert.“