Strafverfahren gegen bereits fast vollständig entlasteten Universitätsprofessor: LG Köln erlässt einstweilige Verfügung gegen identifizierende Berichterstattung der BILD.
BILD (print) und bild.de berichteten am 02.03.2016 über Strafbarkeitsvorwürfe gegen einen Professor. Sie veröffentlichten ein Bild des Betroffenen bei der Einlasskontrolle im Gericht und machten ihn auch durch weitere Angaben für die Leser identifizierbar. Der Professor hatte die Tatvorwürfe von Anfang an bestritten. Die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gab ihm recht. Sie hat erwiesen, dass die überwältigende Mehrheit der ursprünglich von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe nicht zu halten war. 13 von 14 Anklagepunkten wurden daher fallengelassen und das Strafverfahren insoweit eingestellt. Es verblieb lediglich der Vorwurf einer Bagatelltat. Der Professor bestritt und bestreitet nach wie vor auch diese Tat. Um jedoch ein langwieriges Verfahren mit intensiver Beweisaufnahme zu vermeiden und insbesondere mit Rücksicht auf sein Amt als Hochschulprofessor und zum Schutz des Ansehens seiner Universität stimmte er dennoch einer Verständigung mit der Justiz zu, wonach der verbliebene Restvorwurf mit der Verhängung einer geringen Geldstrafe seine Erledigung fand. Die verhängte Strafe ist derart niedrig, dass sie bei weitem nicht die Grenze erreicht, ab der sie ins Führungszeugnis eingetragen würde. Derzeit läuft noch ein weiteres Strafverfahren gegen den Mandanten, der auch die ihm dort vorgeworfene Tat mit überzeugender Begründung bestreitet. In den einseitig vorverurteilenden Artikeln der BILD-Zeitung und anderer Medien wurde nicht einmal ansatzweise deutlich, in welchem Maße das Strafverfahren den Professor bereits nach heutigem Stand entlastet hat.
Die BILD-Zeitung maßt sich im Bereich der Verdachtsberichterstattung über Straftatvorwürfe immer wieder an, die Bestrafung der Angeklagten gleich selbst zu übernehmen, indem sie sie an den medialen Pranger stellt. Das Strafmonopol liegt aber beim Staat und den Gerichten. Die Identifizierbarmachung wegen einer Bagatelltat und im Übrigen bestrittener, größtenteils schon eingestellter Vorwürfe ist eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die den Ruf des Beschuldigten in höchstem Maß schädigt und zu seiner sozialen Ausgrenzung führt.
Mit seinem über HÖCKER eingereichten Antrag bei der Pressekammer des LG Köln wandte sich der Mandant daher gegen seine unzulässige Abbildung und gegen seine eindeutige Identifizierbarmachung durch die Wortberichterstattung der ´BILD´. Das LG Köln erließ die einstweilige Verfügung in vollem Umfang antragsgemäß gegen BILD (print und online). Der Mandant darf im Zusammenhang mit den eingestellten, abgeurteilten und noch zu verhandelnden Vorwürfen in keiner Weise mehr identifizierbar gemacht werden, auch nicht indirekt. Wir rufen die Presse und sich voreilig positionierende Leser in den Kommentarspalten der Online-Medien unter Hinweis auf diese Gerichtsentscheidung dazu auf, jegliche identifizierbarmachende Berichterstattung und jegliche Vorverurteilungen in Bezug auf unseren Mandanten zu unterlassen. Fälle wie die von Christian Wulff oder Jörg Kachelmann, in denen sich die Vorwürfe am Ende der Strafverfahren in Luft auflösten, die Karrieren der Betroffenen infolge der Berichterstattung aber dennoch zerstört wurden, sollten jedermann eine Mahnung sein.