Sportjournalist erhält nachträglich mehr als € 26.000 für die Print- und Online-Nutzung seiner Beiträge
Mehr als € 26.000 muss der Verlag einer großen Zeitungsgruppe einem Sportreporter nachbezahlen - zusätzlich zu der vertraglich vereinbarten Vergütung. Dies hat das Landgericht Bochum in einem richtungsweisenden Urteil (v. 11.08.2016, Az. I-8 O 498/13) entschieden und der Klage damit in voller Höhe stattgegeben.
Der Journalist hatte für knapp 1.900 Texte und gut 100 Fotos die Zahlung einer angemessenen Vergütung gefordert, da die vertraglich vereinbarten Honorare unterhalb der Honorarsätze der Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (GVR) lagen. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln wurden von Vertretern der Zeitungsverlegern und den Journalistenverbänden aufgestellt und gelten nach dem Urheberrechtsgesetz als angemessene Vergütung für die urheberrechtlich geschützten Leistungen von Journalisten. Der Verlag hatte dem Kläger maximal 26 Cent pro Zeile bzw. maximal € 15,35 pro Foto bezahlt.
Das Gericht erachtete die Höhe dieser Vergütung als unangemessen gering und sprach dem Kläger die Differenz zu den Honorarsätzen der GVR zu. Außerdem wurden dem Kläger Schadensersatz für eine unerlaubte Nutzung seiner Beiträge in Höhe von mehr als € 9.000 zugesprochen. Die Online-Tochter der Verlagsgruppe hatte die Beiträge auf die Internetseite gestellt, ohne dass der Kläger dafür eine gesonderte Vergütung erhalten hätte. Den Einwand der Gegenseite, der Kläger hätte von der Online-Nutzung gewusst und somit konkludent eingewilligt, ließ das Landgericht Bochum nicht gelten. Außerdem ist nach Ansicht des LG Bochum die Einstellung der Beiträge in ein dauerhaft abrufbares Archiv auch nicht von der Vergütung nach den GVR miterfasst, da ein Archiv etwas anderes ist als die aktuelle elektronische Ausgabe der Zeitung. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.
Ein Parallelverfahren liegt derzeit dem BGH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde vor. In diesem Verfahren hatte das OLG Hamm den Nachforderungsansprüche des klagenden Journalisten weitgehend stattgegeben (OLG Hamm, Urt. v. 15.09.2015, Az. I-4 U 128/14). Weitere Verfahren von freien Journalisten sind vor den Landgerichten Düsseldorf und Köln anhängig.