Social Influencerin ist keine Arbeitnehmerin.
Auch die Deutsche Rentenversicherung Bund hat Social Influencer als Einnahmequelle entdeckt und die Tätigkeit einer Youtuberin im Rahmen einer Marketingkampagne in diesem Sinne als abhängiges Beschäftigungsverhältnis qualifiziert. Grund für die Annahme der Rentenversicherung war unter anderem die Feststellung, dass die Aufnahmen für die Kampagne in einem Studio des Auftraggebers erstellt wurden und die Youtuberin dem Auftraggeber während der Drehzeit exklusiv zur Verfügung stehen sollte.
Auf Widerspruch der Kanzlei HÖCKER hat die Rentenversicherung ihren Bescheid nunmehr zurückgenommen. Sie folgt dabei der Auffassung von HÖCKER, dass eine Selbständigkeit nicht schon durch die Abhängigkeit vom technischen Apparat und die Einbindung in das Produktionsteam des Auftraggebers ausgeschlossen werden könne. Entscheidend sei, dass die Youtuberin im Rahmen der Produktion programmgestaltend tätig geworden sei. Sie sei aufgrund ihres Bekanntheitsgrades und ihrer Persönlichkeit beauftragt worden. Die Produktion sei auch durch ihre Persönlichkeit geprägt worden. Eine Exklusivität während der Drehzeit führe überdies nicht dazu, dass eine ständige Dienstbereitschaft erwartet werde.
Rechtsanwalt Dr. Sven Dierkes:
„Mit der Entscheidung folgt die Rentenversicherung Bund letztlich den Grundsätzen, die auch im Bereich der Film-und Fernsehproduktion gelten. Dies ist ebenso konsequent wie richtig. Anzunehmen, Social Influencer seien ferngesteuerte Wesen, die willenlos den Vorgaben ihres Auftraggebers folgen, würde deren Tätigkeit dagegen nicht gerecht. Denn der Erfolg von Influencern begründet sich regelmäßig gerade auf Ihrer Authentizität. Authentizität kann aber nur vermitteln, wer die eigene Persönlichkeit einbringt, nicht wer sklavisch den Anweisungen Dritter folgt.“