Schweizer-Onlineshop wegen Urheberrechtsverletzung auch in Deutschland gerichtlich angreifbar: HÖCKER erwirkt einstweilige Verfügung gegen Online-Händler in der Schweiz.
HÖCKER hat erfolgreich die Urheberrechte eines deutschen Versandhändlers für Musikinstrumente gegen einen Schweizer Wettbewerber verteidigt. Der Wettbewerber in der Schweiz verwendete zur Bebilderung seines Online-Shops Fotografien der deutschen Anbieterin ohne deren Zustimmung. Gegen die Inanspruchnahme verteidigte sich das Schweizer Unternehmen damit, dass es die Fotografien lediglich in der Schweiz für den von dort aus angebotenen Online-Shop verwendet und dass daher weder deutsches Urheberrecht anwendbar sei, noch die deutschen Gerichte zuständig seien.
Das LG Köln hat nun auf Antrag von HÖCKER die Verwendung des Fotos mit einstweiliger Verfügung des LG Köln vom 03.12.2013, Az. 28 O 425/13 (nicht rechtskräftig) verbieten lassen.
Das LG Köln bestätigt in der Begründung des Beschlusses, dass deutsches Urheberrecht anwendbar ist und Unterlassungsansprüche gegenüber der Verwendung eines Fotos vor deutschen Gerichten durchsetzbar sind, wenn sich das mit dem Foto bebilderte Angebot bestimmungsgemäß an Deutsche richtet. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Shop in seinen Versandbedingungen auch eine Auslieferung an deutsche Kunden vorsieht.
Dr. Carsten Brennecke:
„Urheberrechtsverletzer im Ausland meinen häufig, sich der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach deutschem Urheberrecht und vor deutschen Gerichten entziehen zu können. Maßgeblich für die Frage, ob Urheberrechte in Deutschland durchgesetzt werden können, ist jedoch nicht der Ort, an dem der Verletzer sitzt. Richtet sich das Angebot mit der Urheberrechtsverletzung auch an Deutsche, so sind Unterlassungsansprüche vor deutschen Gerichten durchsetzbar.“