Schornsteinfeger ohne Glück: Urteil darf nicht verteilt werden

Schornsteinfeger werden als Glückssymbol angesehen. Doch dieses Mal hat ein Schornsteinfeger für sein eigenes Pech gesorgt. Zwar hatte er eine einstweilige Verfügung gegen einen Mitbewerber wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes erwirkt. Doch dann verteilte er Kopien dieser nicht rechtskräftigen Entscheidung an zahlreiche Kunden des unterlegenen Mitbewerbers, ohne dessen Namen zu schwärzen. Zudem zog er in einem Anschreiben über seinen Kollegen her und forderte die Kunden auf, diesen beim Datenschutzbeauftragten zu melden.

Dieses herabsetzende Verhalten ließ sich der zunächst unterlegene Schornsteinfeger nicht bieten und erwirkte mit HÖCKER beim LG Köln eine einstweilige Verfügung gegen den anderen Schornsteinfeger (Beschl. v. 30.04.2019, Az. 81 O 41/19, n. rkr.). Dieser darf nun die Entscheidung und auch das Anschreiben nicht mehr verbreiten.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig:
„Wie gewonnen, so zerronnen – so lässt sich der Fall auch zusammenfassen. Der Schornsteinfeger hätte einfach das Gerichtsverfahren professionell weiterführen können. Stattdessen wollte er seinen Konkurrenten bei dessen Kunden bloßstellen und schlecht machen. Wegen dieses wettbewerbswidrigen Verhaltens muss er sich nun selbst verantworten und hat ein gerichtliches Verbot auferlegt bekommen.“