Schornsteinfeger mit Pechsträhne: Konkurrent durfte sich wegen mutmaßlichen Missständen an Ordnungsbehörde wenden.
Anfang des Jahres hatte ein Schornsteinfeger noch Glück und erwirkte im zweiten Anlauf eine einstweilige Verfügung gegen einen Wettbewerber. Doch seit dem verfolgt ihn das Pech: Zunächst verteilte er Kopien der einstweiligen Verfügung zusammen mit einem herabsetzenden Anschreiben an Kunden des Wettbewerbers, worauf dieser seinerseits einer einstweilige Verfügung gegen den Schornsteinfeger erwirkte (siehe Pressemitteilung vom 22.5.2019: https://www.hoecker.eu/news/schornsteinfeger-ohne-glück-urteil-darf-nicht-verteilt-werden).
Nun gab es die zweite gerichtliche Niederlage für den Schornsteinfeger: Der Wettbewerber hatte im Auftrag der Ordnungsbehörden die Arbeiten des Schornsteinfegers begutachtet und stellte mutmaßliche Unregelmäßigkeiten fest, woraufhin die Ordnungsbehörde ein Verfahren gegen den Schornsteinfeger einleitete. Dieser versuchte nun, den Wettbewerber mundtot zu machen und es diesem mit einer einstweiligen Verfügung zu verbieten, seine Erkenntnisse der Ordnungsbehörde mitzuteilen.
Der Wettbewerber wehrte sich aber erfolgreich mit HÖCKER dagegen. Das Landgericht Köln wies den Antrag des Schornsteinfegers zurück (Beschl. v. 11.11.2019, Az. 31 O 271/19, n.rkr.). Die Richter stellten fest, dass dem Schornsteinfeger bereits das Rechtsschutzbedürfnis für den gerichtlichen Antrag fehle. Sein Interesse, die Äußerungen des Wettbewerbers einer gerichtlichen Prüfung unterziehen zu lassen, sei nicht schutzwürdig, weil diese Äußerungen Gegenstand eines gegen den Schornsteinfeger geführten Verwaltungsverfahrens seien. Dieses Verwaltungsverfahren dürfe nicht dadurch behindert werden, dass der Wettbewerber durch Unterlassungsansprüche an einer freien Äußerung gehindert werde.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig:
„Das Wettbewerbsrecht bietet einen weiten und effektiven Schutz vor herabsetzenden und unwahren, aber auch wahren Äußerungen von Wettbewerbern. Man kann daher gegen Äußerungen von Wettbewerbern auch viel besser vorgehen, als beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da die Meinungsäußerungsfreiheit in diesen Fällen nicht so stark ist. Es gibt aber eine Ausnahme: Gegenüber den zuständigen Behörden und in Gerichtsverfahren darf man sich frei über (mutmaßliche) Missstände bei Wettbewerbern äußern. Ob diese zutreffen, muss dann im Rahmen des Verfahrens geklärt werden.“