Schon wieder eine Niederlage für BILD und Harbusch: Landgericht Köln bestätigt Verbot zu 6. BILD-Bericht - Meldung zu angeblicher Befassung von Kardinal Woelki im Fall Pilz erneut verboten
Kardinal Woelki hat durch HÖCKER erneut die rechtswidrige Kernbehauptung in einem sechsten BILD-Bericht des Chefreporters Nikolaus Harbusch verbieten lassen:
Worum ging es:
BILD berichtete am 05.07.2022 über den Pfarrer Pilz, gegen den erst nach seiner Tätigkeitszeit in Köln Vorwürfe erhoben wurden. BILD meldete, dass vor dem Beginn der Amtszeit von Kardinal Woelki bereits unter seinem Amtsvorgänger eine Information über die Vorwürfe an das Bistum Dresden-Meißen unterblieb, wo der Pfarrer Pilz nach seiner Tätigkeit in Köln als Ruhestands-Geistlicher tätig war.
In diesem Zusammenhang sprach der Artikel davon, dass es auch ein Motiv für eine angebliche Dienstpflichtverletzung Woelkis gebe:
„Auch beim Motiv für Woelkis Dienstpflichtverletzung legt sich der Kirchenrechtler fest“.
Das Landgericht Köln hatte mit einstweiliger Verfügung vom 25.08.2022 entschieden, dass der Leser die Äußerung als Tatsachenbehauptung versteht,
- dass sich Herr Kardinal Woelki persönlich damit befasst habe, ob zu Priester Pilz eine unter Kardinal Meisner versäumte Information des Bistums Dresden-Meißen nachgeholt wird,
- sowie als Tatsachenbehauptung versteht, dass sich Herr Kardinal Woelki bewusst dagegen entschieden habe, die Information nachzuholen.
Das Landgericht Köln hatte diese Aussage verboten und das Verbot wie folgt begründet:
„Danach hat der Antragsteller einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der … Äußerung, die sich als unwahre Tatsachenbehauptung über den Antragsteller darstellt.“
Denn Kardinal Woelki hat in dem Verfahren klargestellt und versichert, dass er sich nicht mit der Nachholung der unterbliebenen Information befasst hat, zumal er gar keinen Anlass dafür hatte, sich mit der Nachholung der unter Kardinal Meisner versäumten Meldung zu befassen. Denn ihm war gar nicht bekannt, dass eine Meldung vor seiner Amtsübernahme versäumt wurde.
Die Axel Springer SE und Nikolaus Harbusch haben gegen die Verbotsentscheidung einen Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch wurde damit begründet, dass eine Mitarbeiterin des Erzbistums Köln in einem Interview mit dem Kölner Stadt-Anzeiger behauptet hatte, sie habe eine Liste mit dem Namen Pilz erstellt und diese Liste sei Kardinal Woelki übergeben worden. Daraus wollten BILD und Harbusch ableiten, dass sich Herr Kardinal Woelki doch mit der Nachholung der versäumten Information befasst habe. BILD und Harbusch versuchten sich auch mit dem Einwand zu retten, sie hätten gar nicht die Behauptung aufstellen wollen, dass Kardinal Woelki ein Motiv gehabt habe. Sie hätten nur in einer wertenden Meinungsäußerung Stellung zu einer Aussage des Kirchenrechtlers Prof. Schüller nehmen wollen.
Das Landgericht Köln hielt die Einwände der BILD für unbegründet. Es hat das Verbot der Aussage mit Urteil vom 25.01.2022 im einstweiligen Verfügungsverfahren bestätigt (Az. 28 O 227/22, n.rkr.):
Die Äußerung greife in rechtswidriger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Herrn Kardinal Woelki ein, und zwar egal, ob man sie als Tatsachenbehauptung verstehe oder aber als Meinungsäußerung:
Kardinal Woelki hat – so das Landgericht Köln in seiner Begründung – die Unwahrheit der Behauptung, er habe ein Motiv für eine Dienstpflichtverletzung gehabt, glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass Kardinal Woelki den Umstand gekannt habe, dass es unter seinem Vorgänger zu einer gegebenenfalls nachzuholenden unterbliebenen Information kam, bestehen laut Landgericht Köln nicht. Auch die Behauptung der Mitarbeiterin des Erzbistums Köln, Kardinal Woelki sei eine Liste mit den Namen Pilz übergeben worden, ist – bestätigt durch das Landgericht Köln – unerheblich: Denn selbst wenn Kardinal Woelki eine Liste mit dem Namen Pilz überhaupt gelesen hätte, dann hätte ihm - so das Landgericht Köln - nicht der Gedanke kommen können, dass noch eine Unterrichtung des Bistums Dresden-Meißen ausstand, da sich dies selbst nach dem Vortrag von BILD und Harbusch nicht aus der Liste ergeben hat.
Auch den Einwand von BILD und Harbusch, man habe gar keine Tatsache behaupten, sondern nur eine Meinung äußern wollen, bewertet das Landgericht Köln als unerheblich:
Denn die vermeintliche Wertung der BILD-Zeitung habe sich auf eine angebliche Aussage des Kirchenrechtlers Prof. Dr. Schüller bezogen. Prof. Schüller habe aber eidesstattlich versichert, dass er Herrn Kardinal Woelki gerade kein Motiv unterstellen wollte und sich hierzu gar nicht geäußert habe, führt das Landgericht Köln aus. Die Aussage von Prof. Schüller, die BILD und Harbusch angeblich bewerten wollten, habe sich – so das Landgericht Köln – überhaupt nicht auf Kardinal Woelki bezogen.
Die durch die BILD bewertete Aussage Schüllers, sei – so das Landgericht Köln ausdrücklich – seitens der BILD – „vielmehr unter Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht aus seinem ursprünglichen Zusammenhang gerissen worden, um die gegen den Verfügungskläger (Anmerkung: Kardinal Woelki) erhobenen Vorwürfe weiter zu dramatisieren.“
Selbst wenn man somit gemäß der Verteidigung von BILD und Harbusch meinen wollte, dass lediglich eine Meinung geäußert worden sei, sei diese dennoch rechtswidrig. Dies begründet das Landgericht Köln wie folgt: „Es fehlt für diese Meinungsäußerung an einem Tatsachenkern, da sich Prof. Dr. Schüller nicht über ein Motiv des Verfügungsklägers bei der Begehung seiner Dienstpflichtverletzung geäußert hat.“
Dr. Carsten Brennecke: „Das Landgericht Köln sagt, dass Nikolaus Harbusch eine Aussage unter Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht aus dem Zusammenhang gerissen hat, um die gegen Kardinal Woelki erhobenen Vorwürfe zu dramatisieren. Das Gerichtsverfahren legt damit ein weiteres Mal offen, mit welchen unseriösen und journalistisch unsauberen Mitteln Nikolaus Harbusch in der BILD-Zeitung gegen Herrn Kardinal Woelki arbeitet.
Bemerkenswert ist auch die Bestätigung des Landgerichts Köln, dass die in der Presse mehrfach voreilig als relevant für dieses Verfahren aufgebauschte Interview-Aussage der Mitarbeiterin im Kölner Stadt-Anzeiger tatsächlich völlig bedeutungslos ist. Bis heute gibt es laut Landgericht Köln keine Anhaltspunkte, die gegenüber Kardinal Woelki den Vorwurf einer Pflichtverletzung rechtfertigen.“