Rund 75.000 Euro Nachzahlung: Oberlandesgericht Nürnberg bestätigt Anspruch von Journalisten auf angemessene Vergütung
Fotos und Artikel für Lokalzeitungen genießen Urheberrechtsschutz. Für die Nutzung der Beiträge muss daher nach dem Urheberrecht eine angemessene Vergütung bezahlt werden.
Stellt sich nachträglich heraus, dass das vereinbarte Honorar zu niedrig war, können sich erhebliche Nachzahlungsansprüche ergeben. Maßgebend für die Bemessung des angemessenen Honorars sind die Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (GVR Tageszeitungen).
So entschied das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Urteil vom 29.12.2020 (Az. 3 U 761/20), mit dem die erstinstanzliche Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth im Wesentlichen bestätigt wurde (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 06.02.2020, Az. 19 O 8247/18). Zwar sei bei einfachen Berichten über lokale Ereignisse nicht selbstverständlich Urheberrechtsschutz gegeben. Die Anforderungen an den Werkschutz sind allerdings eher gering. Daher können auch Berichte, die Auflistungen von Personennamen oder (Sport-)Ergebnisse beinhalten, oder sehr kurze Texte, wie z.B. Bildunterschriften, urheberrechtlich geschützt und damit vergütungspflichtig sein.
Für die Bemessung des angemessenen Honorars wird eine hauptberufliche Tätigkeit als Journalist/in vorausgesetzt. Diese Anforderung ist auch dann erfüllt, wenn der oder die Betroffene keine spezifische journalistische Ausbildung hat oder eine solche erst im Laufe der Zeit erwirbt. Vielmehr kommt es – neben den formalen Kriterien, wie dem Besitzt eines Presseausweises – darauf an, ob die Tätigkeit im Umfang einer hauptberuflichen Tätigkeit ausgeübt wird.
Soweit der Verlag sich auf die Kartellrechtswidrigkeit der Gemeinsamen Vergütungsregeln und deren Kündigung durch den Verlegerverband berufen hatte, blieb dies ohne Erfolg. Denn nach Ansicht des Gerichts seien die Gemeinsamen Vergütungsregeln jedenfalls als Grundlage für die Schätzung der angemessenen Vergütung heranzuziehen. Einen signifikanten Rückgang des Umsatzes oder der Auflagenzahlen, was möglicherwiese zu einem Abschlag auf die in den GVR festgelegten Sätze hätte führen können, erkannte das Gericht nicht.
Ursprünglich hatte die Journalistin für Textbeiträge 14 Cent pro Zeile und pro Foto 5 Euro erhalten. Nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln standen ihr allerdings 36 Cent pro Zeile zu, für Fotos je nach Abdruckgröße zwischen 19,50 und 27,50 Euro. Somit ergab sich für die in den Jahren 2016 bis 2018 gelieferten Texte und Bilder eine Nachzahlungssumme von rund 66.000 Euro. Zuzüglich Zinsen und Mehrwertsteuer muss der Verlag nun rund 75.000 Euro nachzahlen.
Über den Erfolg und das Verfahren berichtet der Bayerische Journalisten Verband im BJVreport 1/2021 (S. 6). Und hier geht es zur Online-Meldung.
Die Revision wurde nicht zugelassen und das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.