Retuschieren verboten - HÖCKER erfolgreich gegen Zeitschriftencover
Eine prominente Moderatorin musste feststellen, dass eine Fernsehzeitschrift sie ohne ihr Einverständnis auf dem Cover abgebildet hatte. Das ist grundsätzlich zulässig und unterfällt dem Grundrecht der Pressefreiheit, wenn sich im Heft ein redaktioneller Beitrag über die Person befindet, mit der auf dem Cover für den Kauf der Zeitschrift geworben wird. Einen solchen redaktionellen Beitrag gab es zwar auch im Fall der Moderatorin. Dennoch erließ die Pressekammer des Landgerichts Köln eine einstweilige Verfügung gegen das Cover-Foto. Dr. Ralf Höcker hatte für seine prominente Mandantin erfolgreich damit argumentiert, dass das Foto zu stark bearbeitet worden war. Im Wege der digitalen Bildbearbeitung war das schwarze Kleid der Mandantin rot „umgefärbt“ worden. Die Haare wurden heller blondiert, das Make Up auffälliger gestaltet und dem Kleid durch das Wegretuschieren von Falten ein engerer Sitz verschafft. Diese Manipulationen stellten eine klare Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.
Der Verlag hat die Verfügung des LG Köln inzwischen anerkannt, sie ist damit rechtskräftig.
Dr. Ralf Höcker:
„Die Entscheidung stärkt die Rechte Prominenter und anderer Betroffener gegen allzu ausufernde Bildbearbeitungen. Niemand muss es sich ohne weiteres gefallen lassen, dass er auf Fotos nach Belieben „umgestaltet“ wird.“