Reputationsschutz: Ausgeschiedene Mitarbeiter müssen social media-Profile anpassen

Viele Angestellte geben in ihren social media-Profilen ihren Arbeitgeber an. Das kann allerdings zu Problemen auf beiden Seiten führen. So kommt es leider vor, dass Arbeitgeber öffentlich unter Druck gesetzt werden, wenn sich andere Nutzer am privaten Verhalten der Mitarbeiter in den sozialen Medien stören. Für den Mitarbeiter wird das dann zum Problem, wenn der Arbeitgeber sich aus Angst vor dem „öffentlichen Druck“ von dem Mitarbeiter distanziert oder ihn gar (unberechtigt) kündigt. Unabhängig davon, wie das Verhalten des Mitarbeiters rechtlich zu bewerten ist, drohen dem Arbeitgeber Reputationsrisiken. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich bei den Mitarbeitern um Führungspersonal handelt, weil diese in der Öffentlichkeit als Gesichter oder gar Sprecher des Arbeitgebers wahrgenommen werden.

Eine Mandantin musste sich von ihrem Geschäftsführer trennen. Trotzdem gab er bei LinkedIn in seinem Profil-Slogan weiterhin die Mandantin als Arbeitgeber an. Aus dem Lebenslauf weiter unten ergab sich zwar, dass die Tätigkeit dort beendet war. Wenn man allerdings nicht das vollständige Profil gesehen hat, sondern z.B. nur Kommentare von ihm, wurde unter seinem Namen die Mandantin als Arbeitgeber genannt. Die Nutzer gingen daher davon aus, dass er weiterhin Geschäftsführer unserer Mandantin sei. Auf eine Abmahnung wegen dieser falschen Angabe hat er eine Unterlassungserklärung abgegeben und auch die Kosten für die Abmahnung erstattet.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig: „Die Mandantin wollte vermeiden, dass er weiterhin als ihr Geschäftsführer wahrgenommen wird. Neben möglichen Reputationsschäden durch fragwürdige Äußerungen des ehemaligen Mitarbeiters in den sozialen Medien ging es auch darum, etwaige Vertrauenstatbestände (Anscheins-/Duldungsvollmacht) zu beseitigen.“