Produktfotograf mit HÖCKER siegreich: Eine Abmahnung muss genügen: Urheberrechtsverletzer haben keinen Anspruch darauf, bei jedem Folgeverstoß erneut abgemahnt zu werden, bevor gerichtliche Maßnahmen eingeleitet werden.
Ein Produktfotograf ist mit HÖCKER im Wege der einstweiligen Verfügung erfolgreich gegen die Benutzung seiner Fotos in fremden Internetshops vorgegangen. Mit einstweiliger Verfügung des LG Köln vom 23.11.2011, Az. 28 O 977/11, wurde dem Rechtsverletzer verboten, die Fotografien zu verwenden. Dem gerichtlichen Verbot ging eine erste Verwendung von Produktfotos voraus. Der Verletzer wurde dazu abgemahnt und gab eine Unterlassungserklärung ab. Einige Monate später stellte der Fotograf fest, dass erneut von ihm gefertigte Fotos verwendet wurden und erwirkte durch HÖCKER ohne weitere Vorwarnung ein gerichtliches Verbot.
Der Verletzer wandte sich gegen die Belastung mit den Gerichtskosten mit dem Argument, man habe ihn wegen der zweiten Rechtsverletzung zunächst abmahnen müssen und nicht sofort ohne Vorwarnung direkt ein gerichtliches Verbot erwirken dürfen. Dieser Ansicht erteilte das Landgericht Köln eine Absage: Mit Urteil vom 01.02.2012, Az. 28 O 977/11, stellt das Landgericht Köln fest, dass in dem Fall, in dem ein Rechtsverletzer trotz Abmahnung und Abgabe einer Unterlassungserklärung dreist erneut Fotografien des Rechteinhabers verwendet, eine zweite Abmahnung entbehrlich ist. Denn der Verletzer gibt durch sein Verhalten zu verstehen, dass er sich durch (weitere) Unterlassungserklärungen nicht von Rechtsverletzungen abhalten lässt.
Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:
„Eine Abmahnung muss genügen. Rechtsverletzer haben keinen Anspruch darauf, bei jeder gleichartigen Folgeverletzung zunächst durch eine Abmahnung gewarnt zu werden. Bei einem gleichartigen Wiederholungsfall kann der Rechteinhaber seine Rechte sofort gerichtlich durchsetzen.“