Pressefotograf erhält € 12.000,00 Nachvergütung und zusätzlich € 8.000,00 Schadensersatz für die Verwendung von Archivfotos.
Das OLG Düsseldorf hat einem Pressefotografen Schadensersatzansprüche in Höhe von rund € 8.000,00 für die mehrfache Verwendung seiner Bilder zugesprochen (Urt. v. 19.09.2017 – Az. I-20 U 141/26). Der Fotograf hatte bereits erstinstanzlich erfolgreich auf Zahlung einer Nachvergütung für die Erstverwertung seiner Bilder nach § 32 UrhG geklagt (LG Düsseldorf, Urt. v. 12.10.2016 – Az. 12 O 523/13). Das Landgericht hatte ihm Nachzahlungsansprüche von rund € 12.000,00 (brutto) zugesprochen, da die Vergütung, die der große nordrhein-westfälische Zeitungsverlag gezahlt hatte, unterhalb der Sätze der Gemeinsamen Vergütungsregeln für hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (GVR) gelegen hatte.
Die GVR stellen den zwischen den Verleger- und Journalistenverbänden im Wege eines Schiedsverfahrens erreichten Konsens über die Höhe der angemessenen Vergütung im Sinne von § 36 UrhG dar. Liegen die tatsächlich gezahlten Honorare unter den darin festgesetzten Sätzen, können freie Journalisten die Differenz zu dem angemessenen Honorar einklagen.
Der Fotograf hatte für die Printverwertung € 16 pro Bild und für die Onlineverwertung einen Zuschlag von € 3 erhalten. In der Berufung war nur noch über den gleichzeitig geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu entscheiden, nachdem der Verlag der Verpflichtung zur Auskunft über den Umfang der Zweitverwertung von Bildern des Klägers nachgekommen war. Das OLG bestätigte nun die Ansicht des Klägers, dass es an einer entsprechenden Einräumung von Nutzungsrechten für die Zweitverwertung gefehlt habe. Dass der Kläger in Kenntnis der Zweitverwertung weiter Bilder angeboten habe, lasse nicht auf eine konkludente Rechteeinräumung schließen. Vielmehr hätte der Verlag sich dieser Rechte versichern müssen. Da es dazu nicht gekommen sei, liege eine fahrlässige Urheberrechtsverletzung vor, die den Anspruch auf Schadensersatz begründe. Die Berechnung des Schadensersatzes nahm das Gericht im Wege einer Schätzung auf der Grundlage der MFM-Bedingungen vor, wonach für die wiederholte Nutzung von Bildern ein Zuschlag von 50% auf die Printvergütung zu zahlen sei.
In weiteren betreuten Verfahren mit Ansprüchen auf Nachzahlungen sind jüngst Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln ergangen, wonach freien Journalisten ebenfalls erhebliche Nachzahlungen zustehen. Im vergangenen Jahr hatte der Kartellsenat des BGH die Nichtzulassungsbeschwerde eines Verlages gegen eine Entscheidung des OLG Hamm zurückgewiesen. Der Verlag hatte sich darauf berufen, dass die Gemeinsamen Vergütungsregeln gegen EU-Kartellrecht verstoßen würden (BGH KZR 75/15).