Paparazzi-Fotos: Jörg Kachelmann in drei Fällen erfolgreich gegen Springer-Medien.

Die Pressekammer des Landgerichts Köln hat mit drei Urteilen die bereits per einstweiliger Verfügung erwirkten Verbote heimlich erstellter Paparazzi-Aufnahmen bestätigt, die Medien des Axel-Springer-Konzerns verbreitet bzw. öffentlich zur Schau gestellt hatten. In zwei Fällen (Urteil vom 03.04.2013, Az: 28 O 400/12, und vom 24.04.2013, Az: 28 O 371/12) war Jörg Kachelmann “abgeschossen” worden, als er sich unmittelbar vor bzw. im Hinterhof der Kanzlei seiner Strafverteidigerin befand. Im dritten Fall waren Fotos abgebildet worden, die ihn im Urlaub auf einem Provinzflughafen in Kanada zeigten.

Das Landgericht weist darauf hin, dass das Aufsuchen der Strafverteidigerin, die Frage, welche Kleidung man dabei trägt und das Faktum des Aufenthalts auf einem kanadischen Provinzflughafens alltägliche Selbstverständlichkeiten und damit ohne jede Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung seien. Zwar müsse bei einer Bildberichterstattung auch die begleitende Wortberichterstattung berücksichtigt werden, da aus der Kombination zwischen Wort- und Bildberichterstattung ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung folgen kann. Allerdings stellt das Landgericht fest, dass es in den entschiedenen Fällen an einer ausreichenden Beziehung der Bildnisse zu etwaigen zeitgeschichtlichen Ereignissen fehle: Weder würde die Wortberichterstattung durch die jeweils verwendeten Bild ergänzt oder der Aussagegehalt hierdurch erweitert, noch unterstrichen diese die Authentizität des Geschilderten.

Auf Grund der fehlenden Beziehung der Bilder zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis, sei eine einwilligungslose Abbildung nicht zulässig. Zudem führte das Landgericht aus, dass jedenfalls das berechtigte Interesse von Jörg Kachelmann an einem Verbot ein etwaiges öffentliches Interesse überwiege: Die vom BVerfG entwickelte Fallgruppe der “Zulassung kontextneutraler Bilder” war in den entschiedenen Sachverhalten bereits deshalb nicht anwendbar, da es sich nicht um kontextneutrale Bilder handelte. Zudem würden durch ein solches Verhalten der Medien Belästigungen gerade nicht vermieden, sondern geschaffen, wenn betroffene Personen in anderen Zusammenhängen fotografiert würden, um exklusive und aktuelle Fotos zu erhalten.

Da zudem der Weg von und zum Strafverteidiger wie auch Urlaubssituationen der Privatsphäre zugehörten und darüber hinaus die Bilder heimlich sowie unter Nachstellung angefertigt wurden, trete durch die Anfertigung und Veröffentlichung der Bilder eine Belästigungssituation ein, die schließlich auch das Mandatsverhältnis beeinträchtigen könnten. Dies müsse Jörg Kachelmann ebenso wenig hinnehmen, wie die Verbreitung von Urlaubsbildern in einem Artikel von unterhaltender Natur.