Pöbelei auf Facebook unzulässig: Event-Veranstalter setzt sich mit HÖCKER gegen schmähende Facebook-Kommentare von Konkurrenz-DJ zur Wehr: Beleidigungen und Abwerbeversuche begründen Unterlassungsanspruch.
HÖCKER hat einen großen Event-Veranstalter erfolgreich vor dem Landgericht Köln vertreten. Ein Besucher hatte auf der Facebook-Seite des Event-Veranstalters ein Party-Video gepostet. Dieses kommentierte ein DJ, der regelmäßig auf Konkurrenzveranstaltungen auflegt, mit den Worten: „Der größte scheiß komm mal lieber zu XXX“. Hier fügte der DJ den Namen der Konkurrenzveranstaltung sowie einen zwinkernden Smiley an.
Nachdem der DJ auf die von HÖCKER umgehend ausgesprochene Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgab, wurde eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Köln erwirkt (LG Köln, Beschl. v. 03.04.2014, Az.: 28 O 147/14). Hierin wurde dem DJ die genannte Äußerung unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt; inzwischen hat der DJ die gerichtliche Entscheidung als endgültige Regelung akzeptiert.
Dr. Christian Conrad:
„Facebook ist kein rechtsfreier Raum. Viele User bewegen und äußern sich in sozialen Netzwerken in einer Art und Weise, die im „normalen“ Alltag undenkbar wäre. Hierzu gehören nicht nur Schmähungen, sondern auch Abwerbeversuche auf der direkten Seite der Konkurrenz. Das Landgericht Köln hat festgestellt, dass derartige Handlungen nicht nur im „real life“, sondern auch virtuell unzulässig sind.“