Online-Netzwerk darf nicht unter Berufung auf veraltete Kundenumfrage von 2012 mit dem "ersten Platz als beliebtestes Online-Angebot" werben.
HÖCKER hat erneut im Namen eines führenden deutschen Online-Netzwerks vor dem Landgericht Köln Unterlassungsansprüche gegen eine namhafte Wettbewerberin durchgesetzt. Diese hatte auf ihrer Webseite damit geworben, dass sie auf Basis einer Kundenbefragung aus dem Jahr 2012 den ersten Platz als beliebtestes Online-Angebot erhalten habe. Beide Wettbewerberinnen bewegen sich in einem hart umkämpften Markt, in dem ein harter Verdrängungswettbewerb mit hohen Werbeausgaben dazu führt, dass ein steter Wechsel der Online-Angebote mit den meisten zahlenden Mitgliedern festzustellen ist. Dies dokumentiert, dass eine Kundenbefragung aus dem Jahr 2012 nur eine kurze Halbwertzeit hat und heute im Jahr 2013 keine repräsentative Aussage mehr dazu treffen kann, wer heute das beliebteste Angebot hat. Hinzu kam, dass mittlerweile neuere Kundenbefragungen vorliegen, die andere Angebote als das der Wettbewerberin vorne sahen.
Auf Antrag von HÖCKER bestätigte das Landgericht Köln mit einstweiliger Verfügung, Az. 84 O 284/13 (nicht rechtskräftig), dass eine Werbung der Wettbewerberin mit der Angabe, sie sei auf der Basis einer Kundenbefragung aus dem Jahr 2012 das beliebteste Online-Angebot, unzulässig ist. Diese Werbung wurde antragsgemäß verboten.
Dr. Carsten Brennecke:
„Kundenbefragungen haben nur eine zeitlich begrenzte Aussagekraft. Gerade in hart umkämpften Märkten wechseln die aktuell gerade beliebtesten Anbieter häufig. Mit dem Prädikat "beliebtester Anbieter" darf ein Unternehmen daher nur wenige Monate werben.“