OLG Urteile in Sachen Kachelmann. Urteilsbegründungen liegen nun vor.

Mit drei Urteilen vom 14.02.2102 (Az: 15 U 123/11, Az: 125/11, Az: 126/11) hat der 15. Senat des Oberlandesgerichts Köln Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Jörg Kachelmann durch Berichte der Axel Springer AG und der Bild digital GmbH & Co. KG festgestellt. Die Urteilsgründe liegen seit heute vor.

In der Sache ging es um Artikel, die am 13.06.2010 bzw. am 19.07.2010 – und damit noch vor Eröffnung der Hauptverhandlung gegen Herrn Kachelmann – in der Bild-Zeitung und auf bild.de erschienen waren. Gegenstand der angegriffenen Artikel waren intimste Details aus dem Privat- und Sexualleben von Jörg Kachelmann, die an die Öffentlichkeit gezerrt wurden. Das Landgericht Köln hatte die Veröffentlichung bzw. Verbreitung bereits im Wege der einstweiligen Verfügung und anschließend auch in einem eingeleiteten Hauptsacheverfahren verboten. Die gegen die Verbote gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht nun zurück

Das OLG Köln macht in allen seinen Entscheidungen deutlich, dass sich aus den Äußerungen selbst und jedenfalls aus dem Kontext der Berichterstattung ergebe, dass allein das Sexualleben von Jörg Kachelmann thematisiert wurde und thematisiert werden sollte. Beim Leser würden unzulässiger Weise Eindrücke über das Intimleben von Herrn Kachelmann erweckt.

Da das Sexualleben eines Betroffenen wegen der Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt sei, dürften Berichte diesen Bereich grundsätzlich nie zum Gegenstand haben: Denn die Berichterstattung über die Intim- und Sexualsphäre einer Person ist per se unzulässig. Dies könne – so das OLG Köln unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG – überhaupt nur dann anders gesehen werden, wenn über den Vorwurf einer Sexualstraftat berichtet werde. Jedoch selbst dann müssten die mitgeteilten Umstände in einer unmittelbaren Beziehung zur Tat stehen.

Da dies bei sämtlichen Berichten jedoch nicht der Fall war, sondern in diesen allein Aspekte des Intim- und Sexuallebens von Herrn Kachelmann in die Öffentlichkeit transportiert wurden, sei eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben. Da die Mitteilung intimer Details zu einer nicht wieder gut zu machenden Stigmatisierung und Prangerwirkung führe, gebiete die Unschuldsvermutung eine besondere Zurückhaltung.

Das Oberlandesgericht Köln stellt in seiner Entscheidung vom 14.02.2012 fest, dass die in die Öffentlichkeit gezerrten Details keine Bedeutung für das Straf- und Ermittlungsverfahren hatten: Für die Beurteilung der Frage über Schuld oder Unschuld waren diese schlicht belanglos.

Dagegen bedeute die Mitteilung der betreffenden Details einen erheblichen Eingriff in den innersten Bereich der Persönlichkeit von Herrn Kachelmann:

“Durch die mitgeteilten Tatsachen wird dem Kläger seine über das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Freiheit genommen, die eigenen Formen der Sexualität für sich zu behalten.”

“Dies birgt die Gefahr sozialer Ausgrenzung und Isolation und begründet eine entsprechende „Prangerwirkung“, die mit dem eigentlichen Tatvorwurf nicht in Zusammenhang steht. Die „Prangerwirkung“ wird durch den Freispruch neben der allgemeinen Erkenntnis, dass ein solcher Freispruch einmal entstandene negative Folgen kaum revidieren kann, auch deshalb nicht beseitigt, da sich das Strafurteil nicht auf die Frage erstreckt, wie der Kläger und die Anzeigeerstatterin üblicherweise einvernehmlich sexuell miteinander verkehrten.”

Da die Bild-Zeitung bzw. bild.de die in Rede stehenden Äußerungen als erste verbreiteten, konnten sie sich auch nicht mit dem Argument exkulpieren, dass später viele andere Medien ebenfalls über die Details berichtet hatten.

Ausdrücklich weist das Oberlandesgericht auch darauf hin, dass eine Einlassung im Strafverfahren und deren spätere Verlesung nicht zu einer “freiwilligen Selbstöffnung” über die Intimsphäre führe. Der viel früher erfolgte schwere Eingriff durch die Erstmitteilung in Bild-Zeitung und auf bild.de könne hierdurch jedenfalls nicht beseitigt oder relativiert werden:

“Denn unmittelbar wahrgenommen worden sind sie (die Äußerungen, Anm. d. Kanzlei) von den zum Zeitpunkt der Verlesung im Gerichtssaal anwesenden Beteiligten und dem Saalpublikum und damit von einem überschaubaren Personenkreis.”

Bei einer Berichterstattung über die Verhandlung müsse aber – wie in jedem Fall der Gerichtsberichterstattung – auf die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen Rücksicht genommen werden. Nicht jeder angesprochene Punkt eines Gerichtsverfahrens dürfe daher später in den Medien landen:

“Der Grundsatz der Freiheit der Gerichtsberichterstattung wird insofern in besonderer Weise begrenzt durch das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten; dessen Rechte auf Schutz seiner Persönlichkeit und Ehre sind im Rahmen einer verantwortungsvollen Berichterstattung zu wahren. Dies gilt sowohl für die Frage, ob über den Angeklagten identifizierend berichtet werden darf, wie auch dafür, welche Inhalte der Verhandlung zum Gegenstand einer Veröffentlichung gemacht werden können. Im Rahmen der Abwägung ist stets die „Prangerwirkung“ zu berücksichtigen, die selbst bei einem rechtskräftigen Freispruch angesichts der medialen Verbreitung zulasten des Angeklagten verbleibt. Hier gelten die oben bereits angestellten Erwägungen, die dazu führen, dass für eine Berichterstattung über die hier konkret mitgeteilten Details aus der Beschuldigtenvernehmung auch angesichts ihrer Verlesung in der Hauptverhandlung kein Informationsinteresse bestanden hat, so dass etwaige Berichte hierüber ebenfalls als rechtswidrig anzusehen wären.”

Schließlich stellt der Senat fest, dass die Berichterstattung über die intimen Details allein zur Befriedigung einer allgemeinen Neugier oder Sensationslust geschah, jedoch ein legitimes Informationsinteresse nicht bestand.

Das Oberlandesgericht hat in allen drei Verfahren die Revision zum BGH zugelassen, da die Klärung der Frage der Erörterung von intimen Details in öffentlicher Verhandlung grundsätzliche Bedeutung hat.