OLG Köln: Google Ireland Limited kann sich Haftung für rechtswidrige Suchergebnisse nicht entziehen - HÖCKER-Mandant setzt Unterlassungsanspruch durch

Mit Urteil vom 04.07.2024 hat das OLG Köln (Az. 15 U 60/23) ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Köln aufgehoben und der Google Ireland Limited verboten, auf ein offensichtlich rechtswidriges Suchergebnis auf der Website google.de zu verlinken. Der offensichtlichen Rechtswidrigkeit lagen mindestens eine rufschädigende Falschbehauptung und eine Urheberrechtsverletzung im verlinkten Artikel zugrunde. Die Revision wird nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde bleibt Google - theoretisch - noch möglich.

Das OLG Köln legt sich dahingehend fest, dass die Google Ireland Limited als Betreiberin der Website google.de und der Google-Suchmaschine datenschutzrechtlich verantwortlich ist, obwohl diese angeblich auf das Zustandekommen der Suchergebnisse keinen Einfluss haben will und in der Datenschutzerklärung seit einiger Zeit die Google LLC angegeben ist. Das Landgericht Köln hatte deswegen die Klage in erster Instanz noch abgewiesen.

Die Kernaussagen des Urteils in eigenen Worten:

  1. Die Google Ireland Limited ist als Betreiberin der Internetsuchmaschine Google datenschutzrechtlich Verantwortliche i.S.d. Art 4. Nr. 7 DSGVO für die dort verlinkten Suchergebnisse.
  2. Unerheblich ist es, dass die Google Ireland Limited nach ihrem Vortrag lediglich den Zugang zu der Suchmaschine anbietet, während die Entscheidungen darüber, wie auf eine Suchanfrage reagiert wird und wie die relevanten Suchergebnisse angezeigt werden, nicht von ihr, sondern von der Google LLC getroffen werden. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt bereits die Anzeige personenbezogener Daten auf einer Seite mit Suchergebnissen eine Verarbeitung dieser Daten dar (so schon EuGH).
  3. Ebenfalls unerheblich ist es, dass in der auf der Seite google.com veröffentlichten Datenschutzerklärung die Google LLC als zuständige Datenverantwortliche benannt ist. Denn die Beklagte kann sich nicht durch eine Datenschutzerklärung von ihrer aus den tatsächlichen Umständen folgenden Verantwortlichkeit befreien.
  4. Art. 17 Abs. 1 DSGVO gewährt mit der Auslistung bestimmter Ergebnislinks neben dem Recht auf Löschung einen Unterlassungsanspruch (so schon BGH).
  5. Die Haftung der Google Ireland Limited ist nicht subsidiär gegenüber der Haftung derjenigen Personen, die für die Veröffentlichung des rechtswidrigen Suchergebnisses verantwortlich sind (so schon BGH u. EuGH).
  6. Der für das aus Auslistungsbegehren erforderliche Antrag ist jedenfalls in der Klageschrift zu sehen, in der der Kläger die Beklagte in formeller Hinsicht hinreichend deutlich auf die aus seiner Sicht vorliegende Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen hat (so schon BGH). Der Antrag entfaltet keine Rückwirkung. Für den Unterlassungsanspruch kommt es jedoch nur darauf an, dass der Antrag geeignet ist, für die Zukunft eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten zu begründen.

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser: „Die irische Google Ireland Limited versucht sich durch üble Tricks einer Haftung für rechtwidrige Google-Suchergebnisse in Deutschland zu entziehen und diese in die USA zur Google LLC zu verschieben. Das aktuelle Urteil des OLG Köln zieht dem Google-System diesen faulen Zahn. Es bleibt dabei: Niemand kann durch eigene Erklärungen, nicht verantwortlich zu sein, vor einer wegen tatsächlicher Umstände begründeten Haftung fliehen.“

Rechtsanwalt Michael Fengler: „Bemerkenswert ist die brutale Power, die Betroffenen in einem Rechtsstreit gegen Google gegenübersteht. Hier kämpft eine von uns vertretene Privatperson schon seit 4 Jahren gegen einen milliardenschweren Weltkonzern, der - von einer internationalen Topkanzlei vertreten - mit gleich mehreren beteiligten RechtsanwältInnen und zahlreichen Schriftsätzen mit Überlänge und etlichen Argumenten wie Scheinargumenten in den bisher zwei Instanzen aufwartet. Hier braucht man schon ausgewiesene Experten, um mit einem solchen „Übergegner“ fertig werden zu können. Wir freuen uns daher, dass wir für unseren Mandanten nun vor dem OLG Köln gewinnen konnten.