OLG Köln bestätigt Verbot von Berichten der BILD-Zeitung über die Erpressung eines Politikers mit intimen Details aus dessen Sexualleben
Ein Politiker wurde mit der Veröffentlichung intimer Fotos erpresst. Trotz geleisteter Zahlungen ließen die Erpresser nicht von ihm ab. Daher wandte er sich an die Polizei und erstattete Anzeige. Die Erpresser wurden überführt und sind mittlerweile rechtskräftig verurteilt.
Die BILD-Zeitung berichtete mehrmals plakativ über den Vorfall und das Strafverfahren. Sie ließ sogar einen der Erpresser zu Wort kommen. Auch wenn sie den Namen des Politikers nicht nannte, war dieser aufgrund der Veröffentlichung diverser Details (Parteizugehörigkeit, Ort seines politischen Wirkens, Familienstand, Abbildung des Geldübergabeortes) erkennbar und wurde auch tatsächlich erkannt.
Das LG Köln hatte daraufhin die Berichterstattungen der BILD-Zeitung verboten (Urt. v. 26.08.2020, Az. 28 O 167/19). Das OLG Köln bestätigte nun die erstinstanzliche Entscheidung (Urt. v. 18.03.2021, Az. 15 U 169/20, n.rkr.). Es betonte, zugunsten des Klägers sei die „erhebliche Eingriffstiefe“ der BILD-Berichterstattungen zu würdigen, da im Rahmen dieser über die reine Opferrolle hinaus auch sehr private Informationen aus dem Sexualleben des Klägers mitgeteilt wurden, die einen tiefen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände gaben und mit Bezug zur Intimsphäre jedenfalls zu seiner inneren Privatsphäre gehören.
Das OLG Köln stellte klar: Sind Details aus dem inneren Bereich der Privatsphäre betroffen, werden diese auch nicht allein deswegen gemeinfrei, weil sie Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen gegen Dritte sind.
Rechtsanwalt Christoph Jarno Burghoff:
„Die Berichterstattungen waren geeignet, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Politikers nach sich zu ziehen. Der drohende Persönlichkeitsschaden stand außer Verhältnis zum Berichterstattungsinteresse der BILD. Politiker dürfen darauf vertrauen, dass intime Details aus ihrer inneren Privatsphäre auch dann geheim bleiben, wenn sie Gegenstand eines Strafverfahrens gegen Dritte sind.“