OLG Köln: Man darf Claudia Roth als Mitvergewaltigerin bezeichnen (an Silvester in Köln).
HÖCKER hat erneut die Meinungsfreiheit des Politikers Markus Frohnmaier (AfD) erfolgreich gegen Claudia Roth (Die Grünen) verteidigt. Das OLG Köln hat nun endgültig einen Verbotsantrag Roths zurückgewiesen, mit dem sie Kritik an ihrer Politik unterbinden wollte.
Ausgangspunkt der Streitigkeit ist ein anwaltliches Abmahnschreiben, mit der sich Frau Roth auf folgende Aussage Frohnmaiers bezog:
„Wer immer wieder mantrahaft wiederholt, dass Multikulti funktioniert und glaubt, dass sei nur die sorgenfreie Wahl zwischen Ente süß-sauer und Falafel, der ist schuld, was an diesem Abend passiert ist. Meiner Meinung nach haben Leute wie Claudia Roth hier mittelbar mitvergewaltigt…nicht im juristischen Sinne, aber im übertragenen Sinne.“
Frohnmaier hatte dies in einem Interview in der ARD-Sendung „Kontraste“ gesagt und damit Kritik an einer Politik der offenen Grenzen geübt. Er machte deutlich, dass die von ihm kritisierte Politik der offenen Grenzen auch Gefahren berge, die sich in Köln an Silvester realisiert haben könnten.
Frau Roth bezog die Aussage entgegen ihrem Wortlaut ausschließlich auf sich und mahnte Frohnmaier ab. Sie verkürzte das Zitat und verlangte von ihm die Unterlassung des folgenden Satzes, den er so nie gesagt hat:
„Claudia Roth hat in Köln mitvergewaltigt, nicht juristisch aber im übertragenen Sinne“.
Frohnmaier wies die unberechtigte Abmahnung Roths zurück.
Roth versuchte daraufhin, die Meinungsäußerung Frohnmaiers gerichtlich mit einer einstweiligen Verfügung zu verbieten. Zunächst scheiterte sie mit einem Verbotsantrag in der ersten Instanz vor der Pressekammer des Landgerichts Köln (vgl. auch http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=473).
Nun ist Frau Roth auch letztinstanzlich vor dem OLG Köln mit einer Beschwerde gegen die Zurückweisungsentscheidung gescheitert. Das OLG Köln hat am 07.04.2016 bestätigt, dass die Meinungsäußerung Frohnmaiers zulässig war und hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung endgültig zurückgewiesen (Beschluss v. 07.04.2016, Az: 15 W 14/16). Auch das OLG Köln folgte HÖCKERS Argumenten und stellte klar:
„In Anbetracht Ihres Gesamtkontextes – eine Interview–Äußerung des Antragsgegners [Frohnmaier] als Landtagskanditat (…) im Vorfeld des Landtagswahlkampfes zu dem öffentlich äußerst kontrovers diskutierten Thema der (auch) von der Antragstellerin [Roth] unterstützen Politik gegenüber nach Deutschland einreisenden Flüchtlingen im Licht der Ereignisse in der Kölner Silvesternacht – sowie insbesondere auch in Anbetracht der unmittelbaren Klarstellung des Antragsgegners, dass seine Äußerung nicht im juristischen, sondern im übertragenen Sinne gemeint sei, ist sie (…) sachbezogen und steht bei ihr keine persönliche Diffamierung der Antragstellerin im Vordergrund. (...)
Unstreitig ist es bereits in der Silvesternacht zu einer Vielzahl von Strafanzeigen nicht nur wegen Eigentumsdelikten, sondern auch wegen sexueller Übergriffe gekommen, bei denen die Beschuldigten zu einem nicht unerheblichen Teil Flüchtlinge waren. Auch die Antragstellerin stellt nicht in Abrede, dass bereits im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Äußerung zahlreiche Anzeigen wegen z. T. erheblicher sexueller Übergriffe (...) vorlagen. (...)
In Anbetracht dessen handelt es sich ersichtlich um eine plakativ-überspitzte, vergröbernde Darstellung des tatsächlichen Hintergrunds, die auch aus Sicht eines Durchschnittsrezipienten gerade im Zusammenhang mit der übrigen plakativen Wortwahl des Antragsgegners (...) entsprechend zu verstehen war. (...)
In dieser bloß beispielhaften Benennung als Vertreterin einer politischen Richtung im Kontext mit seiner inhaltlichen Kritik an dieser Politik liegt aber keine das sachliche Anliegen des Antragsgegners in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung der Antragstellerin, die darauf zielen würde, ihr provokativ und absichtlich verletzend jeden Achtungsanspruch abzusprechen.
Die Grenze zur Schmähkritik ist daher (…) nicht überschritten, so dass die Antragstellerin die Äußerung im vorliegenden politischen Meinungskampf noch hinzunehmen hat.“
Das OLG Köln hat dem Versuch Roths, ihr missliebige politische Meinungsäußerungen zu unterdrücken, damit eine erfreuliche Absage erteilt.
Dr. Carsten Brennecke:
"Die Entscheidung des OLG ist ein erfreulicher Sieg für das Grundrecht der Meinungsfreiheit gegen Zensurversuche, hier den von Claudia Roth. Es verwundert sehr, dass sich Frau Roth öffentlich zur letzten Bastion der Meinungs- und Pressefreiheit erklärt und die Bundesregierung für ihre Haltung in der Affäre um den türkischen Staatspräsidenten Erdogan und die Extra 3-Sendung mit folgenden Worten heftig kritisiert:
,Das laute Schweigen der Bundesregierung über den zunehmenden Rechtsstaatsverfall in der Türkei wird von der türkischen Regierung offenbar ausgekostet.' (vgl. http://www.zeit.de/politik/2016-03/reaktionen-ndr-satire-recep-tayyip-erdogan-botschafter),
selber aber im politischen Meinungskampf dünnhäutig die Meinungsfreiheit politisch unliebsamer Gegner gerichtlich einschränken lassen will, wenn ihr die Kritik nicht passt."