Oberlandesgericht Köln bestätigt Verbot von Bildern, die Jörg Kachelmann beim Hofgang in der JVA Mannheim zeigen

In seinem Urteil vom 21.12.2010 (Az. 15 U 105/10) bestätigt das Oberlandesgericht Köln, dass die Veröffentlichung der Hofgang-Bilder von Jörg Kachelmann rechtswidrig war. Ausdrücklich stellt das Oberlandesgericht dabei fest, dass es weder einen aktuellen Anlass noch irgendein sonstiges Interesse an der Veröffentlichung der Bilder gibt. Besonderes Augenmerk lenkt das Oberlandesgericht dabei auf den Umstand, dass die Bilder heimlich und unter Verwendung hochmoderner Weitwinkelobjektive erstellt wurden. Ein Fotograf, der auf eine solche Weise Bilder herstellt, kann sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts einer Inanspruchnahme des Abgebildeten auch nicht mit Hilfe der Argumentation entziehen, dass er die Bilder nur weitergegeben, jedoch nicht selbst veröffentlicht bzw. verbreitet habe:

„Ein Journalist, der im Auftrag eines die Massenmedien nicht unwesentlich beeinflussenden Unternehmens heimlich Bilder von einer Person fertigt, die sich erkennbar in einer Situation der Abgeschiedenheit vor öffentlichen Blicken befindet und der diese auftragsgemäß abliefert, muss mit einer zeitnahen öffentlichen zur Schaustellung der Bilder ohne zeitgeschichtlichen Bezug rechnen.“