Oberbürgermeister der Stadt Gelsenkirchen scheitert im Satirestreit gegen die AfD – Verbotsantrag von Frank Baranowski (SPD) abgewiesen
In einem Streit um eine satirische Veröffentlichung der AfD zu ihren jüngsten Wahlerfolgen ist der Oberbürgermeister der Stadt Gelsenkirchen, Herr Frank Baranowski (SPD), vor dem Landgericht Essen unterlegen.
Die AfD Gelsenkirchen hatte auf ihrer Facebook-Seite den nachstehenden Beitrag veröffentlicht:
In diesem satirischen Beitrag dankt der Oberbürgermeister der Stadt Gelsenkirchen fiktiv seiner Parteispitze für die Wahlkampfunterstützung zugunsten der AfD, die auf ihren jüngsten Wahlerfolg in Berlin hinweist.
Ohne die AfD vorher abzumahnen beantragte der Oberbürgermeister vor dem Landgericht Essen im Wege der einstweiligen Verfügung ein Verbot, welches zunächst auch erlassen wurde. Die AfD hat dieses Verbot nun erfolgreich durch HÖCKER angreifen lassen: Das Landgericht Essen hob das Verbot mit Urteil vom 17.11.2016, Az. 4 O 331/16 (n.rkr.) auf und entschied, dass die Verbreitung der satirischen Anzeige zulässig war.
In seiner Begründung stellt das Landgericht Essen fest, dass es sich um eine satirische und damit von der Meinungsfreiheit getragene Auseinandersetzung der AfD handelt. Der Beitrag sei als Satire erkennbar, in der auf eine unfreiwillige Förderung des Erfolgs der AfD durch das Verhalten der SPD-Parteiführung hingewiesen werde. Überwiegende Interessen des Oberbürgermeisters seien durch die Darstellung nicht betroffen, da er als prominentes Parteimitglied eine Person der Zeitgeschichte ist und eine satirische Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Politik der SPD zu dulden habe. Dies gelte ebenfalls im Hinblick auf das in der satirischen Anzeige verwendete Foto, mit dem sich der Oberbürgermeister selbst auf der Webseite der Stadt Gelsenkirchen öffentlich darstellt.
Dr. Carsten Brennecke:
„Auch prominente Politiker müssen eine kritische satirische Auseinandersetzung mit der Politik ihrer Parteiführung und deren vermeintlichen Auswirkungen dulden. Sie können politischen Wettbewerbern diese Kritik nicht unter Berufung auf ihr Recht am eigenen Bild verbieten.“