Nicht jede scharfe Kritik ist ein gleichzeitig auch ein schwerwiegender Rechtsverstoß: Journalistin erhält keine Geldentschädigung wegen Twitter-Äußerung.
Eine Journalistin hatte auf Twitter „Nazis raus“ geschrieben. Auf die Nachfrage eines anderen Twitter-Nutzers, wer für sie ein Nazi sei, antwortete sie „Jede/r, der/die nicht die Grünen wählt“. Eine andere Twitter-Nutzerin schrieb daraufhin
„Wie geistig minderbemittelt muss man sein, um so einen Stuss zu schreiben?“.
Die Journalistin mahnte die Twitter-Nutzerin wegen der letztgenannten Äußerung ab und verlangte die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von EUR 7.500. Die Twitter-Nutzerin verteidigte sich mit HÖCKER gegen die Klage.
Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 04.06.2020, Az. 2-03 O 355/19, n.rkr.) wies die Klage ab und verurteilte die Journalistin zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits. Das Gericht folgte der Auffassung von HÖCKER, dass nicht jede Rechtsverletzung einen Anspruch auf Geldentschädigung auslösen kann. Nur wenn es sich um einen besonders schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigt werden kann, kann eine Geldentschädigung zugesprochen werden.
Im vorliegenden Fall erachteten die Richter den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedoch nicht als derart schwerwiegend, dass er nicht auf andere Weise ausgeglichen werden könnte. Das Genugtuungsinteresse der Journalistin sei bereits dadurch befriedigt, dass sie eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, gerichtet auf die Unterlassung der Äußerung. Zudem müsse sich die Beklagte die Äußerungen weiterer Twitter-Nutzer nicht zurechnen lassen.