Nicht alles, was in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung geschieht, darf von den Medien berichtet werden: Kachelmann siegt mit HÖCKER vor dem OLG Köln gegen Springer.

Die gestrigen Entscheidungen des OLG Köln, die wir zur Berichterstattung im Fall Kachelmann erstritten haben (s.u. Auszüge aus der Pressemitteilung des Gerichts), sind heute von einigen Medien kritisiert worden.

So stellt Hans Leyendecker in der Süddeutschen fest:

"Künftig könnte es für Journalisten riskant sein, aus einer öffentlichen Verhandlung zu berichten."

"Jetzt kann der Prozess noch zum großen Elend für die Medien werden, weil der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am Dienstag eine für den Alltag der Gerichtsberichterstattung sehr komplizierte Entscheidung getroffen hat."

Stefan Winterbauer von meedia.de bemängelt:

"Sollte dieses Urteil Bestand haben, wäre das fatal für die ohnehin schon schwierige Gerichtsberichterstattung."

"Den Gerichtsreportern aber grundsätzlich zu sagen, ihr dürft das, was in einer Hauptverhandlung öffentlich besprochen wird, nicht unbedingt berichten, macht deren Arbeit praktisch unmöglich. Das Ergebnis wäre ein massiv gestörter Rechtsfriede."

 

Der Kritik Leyendeckers und Winterbauers liegt die Fehlvorstellung zugrunde, wonach "alles, was in einer Hauptverhandlung öffentlich besprochen wird, auch berichtet werden darf". Einen solchen simplen Merksatz gibt es aber nicht und es hat ihn auch noch nie gegeben. Das ist auch richtig so, denn es wäre allzu simpel, eine Grundrechtsabwägung zwischen der Pressefreiheit und den Persönlichkeitsrechten eines Angeklagten anhand eines derart oberflächlichen Formalkriteriums vorzunehmen. Grundrechtsabwägungen haben immer im Einzelfall und unter inhaltlicher (nicht bloß formaler!) Berücksichtigung aller individuellen Umstände des Falles zu erfolgen. Eine leichte Aufgabe ist das sicher nicht. Man muss von professionellen Journalisten jedoch erwarten können, dass sie sich diese für die Ausübung ihres verantwortungsvollen Berufs so wesentlichen Rechtskenntnisse aneignen. Ihre Kritik an den Entscheidungen des OLG Köln ist also maßlos übertrieben.

Aus der Pressemitteilung des OLG Köln vom 14.02.2012:

"Das Oberlandesgericht Köln hat mit drei am 14. Februar 2012 verkündeten Urteilen entschieden, dass die Medien Umstände aus dem privaten Lebensbereich eines Angeklagten auch dann nicht ohne weiteres verbreiten dürfen, wenn diese in öffentlicher Hauptverhandlung erörtert worden sind. (...)

Der Kläger hatte während der Ermittlungen in einer richterlichen Vernehmung im Detail den zwischen ihm und der Anzeigenerstatterin üblichen (einvernehmlichen) Sexualverkehr geschildert. Die Beklagten hatten sodann Einzelheiten der Schilderung in ihre Presseveröffentlichungen eingestellt. Nach Ansicht des zuständigen 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln lag hierin ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Das Berichterstattungsinteresse der Beklagten habe hinter dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Intimsphäre zurückzustehen.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die berichteten Umstände später Gegenstand einer öffentlichen Gerichtsverhandlung gewesen seien, in welcher das Vernehmungsprotokoll im Wortlaut verlesen worden war. Die Öffentlichkeit eines Gerichtssaales sei nicht mit der Wirkung zu vergleichen, die von einer Veröffentlichung in den Medien, erst recht bei einer Veröffentlichung im Internet ausgehe. Die veröffentlichten Details hätten in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Tatvorwurf gestanden und seien von den Beklagten auch in der Berichterstattung nicht in einen solchen Zusammenhang gerückt worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht strafrechtlich verurteilt worden sei. Während des laufenden Ermittlungsverfahrens und bis zu einer gerichtlichen Verurteilung gelte zu Gunsten des Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Dementsprechend zurückhaltend und ausgewogen müsse über den Tatvorwurf und den auf dem Angeklagten lastenden Verdacht berichtet werden (15 U 123/11, 15 U 125/11 und 15 U 126/11)."