Neue Pflichten für Ebay-Händler: Grundpreisangaben müssen im ersten Teil der Angebotsüberschrift stehen. HÖCKER geht erneut für Parfümhändler gegen konkurrierende Ebay-Angebote ohne erkennbare Grundpreisangabe in Angebotsübersichten vor.
HÖCKER ist für einen Parfüm-Großhändler erfolgreich gegen Wettbewerber vorgegangen, die bei Ebay Parfümwaren ohne klar erkennbare Grundpreisangabe angeboten haben. Das LG Köln hat mit einstweiliger Verfügung vom 21.08.2012, Az. 84 O 171/12, einem Mitbewerber verboten, in Ebay-Angeboten selbst ohne Grundpreisangabe zu werben.
Darüber hinaus ist der Parfümhändler mit HÖCKER erfolgreich dagegen vorgegangen, dass der Wettbewerber seine Angebotsüberschriften bei Ebay so gestaltet , dass in Angebotsübersichten der Grundpreis nicht erkennbar war, weil dieser am Ende der Angebotsüberschrift platziert wurde und daher aufgrund der Zeilenlänge abgeschnitten wurde. Das LG Köln bestätigte, dass auch Ebay-Händler in Angebotsübersichten dafür Sorge tragen müssen, dass stets eine Grundpreisangabe ersichtlich ist.
Das LG Köln hatte im Verfahren 81 O 34/12 mit rechtskräftiger einstweiliger Verfügung vom 22.03.2012 schon einmal ähnlich entschieden. Unsere Pressemitteilung zum damaligen Verfahren finden Sie hier. Aus der aktuellen Entscheidung ergeben sich wiederum neue Handlungspflichten für gewerbliche Ebay-Händler.
Dr. Carsten Brennecke:
"Ebay-Händler müssen ihre Angebotsüberschriften so gestalten, dass die Grundpreisangabe im ersten Teil der Überschrift zu finden ist. Denn Ebay schneidet die Angebotsüberschriften nach einer gewissen Zeichenzahl ab, so dass am Ende der Angebotsüberschrift platzierte Grundpreisangaben nicht angezeigt werden. Wird dadurch der Grundpreis abgeschnitten, ist dieses Angebot in der Angebotsübersicht ohne erkennbaren Grundpreis wettbewerbswidrig."