Negative Google-Bewertung über Wettbewerber rechtswidrig.
Ein Unternehmen hatte auf Google einen Wettbewerber mit einem einzigen Stern, also der schlechtesten Note bewertet. Ein weiterer Text war in der Bewertung nicht vorhanden.
Das bewertete Unternehmen sah hierin eine unzulässige Herabsetzung nach § 4 Nr. 1 UWG, weil es dem Konkurrenten offensichtlich ausschließlich darum ging, das Unternehmen öffentlich herabzuwürdigen. Hinzu kam, dass sich aus der negativen Bewertung nicht ergab, dass diese von einem konkurrierenden Unternehmen stammte. Die Nutzer mussten davon ausgehen, dass es sich um die Bewertung eines neutralen Dritten handelt und haben ihr daher eine höhere Glaubwürdigkeit zugemessen, als wenn sie wüssten, dass sie von einem Wettbewerber stammt. Das bewertete Unternehmen sah in der Bewertung daher auch einen Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG, weil der geschäftliche Zweck nicht erkennbar war.
Das LG Köln hat die Ein-Sterne-Bewertung mit einstweiliger Verfügung vom 09.07.2018, Az. 84 O 164/18 (n.rkr.), verboten.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig:
„Unternehmen können sich nicht nur dann gegen schlechte Bewertungen wehren, wenn darin falsche Tatsachen behauptet werden, sondern auch, wenn diese von einem Wettbewerber stammen.“