Mutmaßliche Massen-Abmahnerin mit negativer Feststellungsklage gestoppt: Betreiberin eines Potsdamer Nagelstudios (!) hatte Facebook-Impressum eines Unternehmens der Automobilbranche bemängelt.
Ein Unternehmen der Automobilbranche wurde von der Betreiberin eines Potsdamer Nagelstudios (!) abgemahnt, weil es angeblich auf seiner Facebook–Seite kein ordnungsgemäßes Impressum unterhält. Die Fingernagel- und Fußpflege-Expertin forderte neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch die Zahlung einer Aufwandspauschale für ihre Bemühungen und zwar
"100 EUR inkl. Zustellungskosten für die Erstellung der Unterlassungserklärung".
Unterlassungsansprüche bestanden jedoch nicht. Das angeblich mangelhafte Facebook-Impressum war ausreichend. Vor allem aber fehlte es an einem Wettbewerbsverhältnis der Parteien. Denn Nagelstudios vertreiben ganz einfach keine Automobile. Ein Wettbewerbsverhältnis muss aber bestehen, um einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung eines fehlerhaften Impressums zu haben. Ganz offensichtlich versuchte die Abmahnerin hier also, mit unberechtigten Massenabmahnungen Kasse zu machen und suchte sich schlicht den falschen Gegner aus.
Das zu Unrecht abgemahnte Unternehmen hat durch HÖCKER negative Feststellungsklage gegen die Nagelstudiobetreiberin einreichen lassen. Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 04.09.2012, Az. 81 O 76/12 entschieden, dass die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Die Kosten trägt die Abmahnerin.