„Muslimischer Bundespräsident denkbar“ - Erzbischof Schick scheitert vor dem LG Hamburg mit dem Versuch, Kritik der AfD an seiner Aussage zu verbieten.

Ludwig Schick, Erzbischof des Erzbistums Bamberg, ist mit seinem Versuch gescheitert, der Alternative für Deutschland (AfD) eine missliebige Kritik an seiner Aussage zu verbieten, er halte auch einen muslimischen Bundespräsidenten für denkbar.

Die AfD hat auf ihrer Facebook-Seite den nachstehenden Beitrag veröffentlicht:



Die AfD knüpfte an mehrere Medienberichte an, nach denen sich Erzbischof Schick auch einen muslimischen Bundespräsidenten als Gauck-Nachfolger vorstellen könne. Ein Beispiel findet sich im Münchener Merkur: http://www.merkur.de/politik/bamberger-erzbischof-schick-muslimischer-bundespraesident-waere-denkbar-zr-6919956.html

Erzbischof Schick ging zunächst mit einer Abmahnung gegen die Kritik der AfD vor. Seine Rechtsanwälte meinten, die zugespitzte Formulierung „Kirche: Muslimischer Bundespräsident denkbar“ sei unzulässig, weil sich Schick so nicht wörtlich geäußert habe. Man dürfte eine Kritik an Schick auch nicht mit seinem Foto bebildern. Unzulässig sei auch der „HALAL“-Stempel auf dem Bild Schicks, der diesen herabsetze.

HÖCKER wies die Abmahnung für die Alternative für Deutschland zurück.

Daraufhin beantragte Erzbischof Schick vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung. Das Gericht Hamburg hielt den Verbotsantrag jedoch für unbegründet und teilte dies den Rechtsanwälten Schicks mit.

Damit folgte das Landgericht Hamburg im Ergebnis der Argumentation der Kanzlei HÖCKER, die dem Landgericht Hamburg vorlag: Die Kritik an Erzbischof Schick war und ist zulässig, weil er nicht wörtlich zitiert wird, sondern seine Aussagen inhaltlich zutreffend zusammengefasst werden. Die Kritik stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar, die sich auch gegen kirchliche Würdenträger richten kann.

Der aufgebrachte Stempel mit dem Wort „HALAL“ bezieht sich entgegen der Auffassung Schicks auch nicht ausschließlich auf Lebensmittel. Er bezeichnet ganz allgemein Dinge, die nach dem islamischen Recht zulässig sind. Da Schick sagte, dass die Kirche einen islamischen Bundespräsidenten akzeptieren müsse, hat er einen solchen damit für zulässig, also „HALAL“ gehalten, so dass das Aufbringen des Stempels deshalb gerechtfertigt ist.

Nach dem Hinweis des Landgerichts Hamburg, dass es den Verbotsantrag nicht für begründet hält, machten die Rechtsanwälte Schicks einen Rückzieher und nahmen den Verbotsantrag zurück.

Dr. Carsten Brennecke:

„Auch wenn einem hochrangigen kirchlichen Würdenträger eine Kritik an seinen Äußerungen nicht gefällt, muss er diese genauso hinnehmen, wie jeder andere Bürger, wenn sie nicht unwahr ist oder ihn in seiner Ehre herabsetzt.“