Moderne Pranger unzulässig: Auch für den AStA der Uni Frankfurt gelten keine Sonderregeln.
HÖCKER ist vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Az. 16 W 63/15) erfolgreich gegen den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) der Goethe-Universität Frankfurt vorgegangen. In der Sommerausgabe seiner kostenlosen Zeitung veröffentlichte der AStA zwei Beiträge, die sich mit sog. Verführungskünstlern („Pick-Up-Artists“) beschäftigten. Der AStA hob dabei einen Studenten heraus, zeigte sein Foto und nannte seinen Namen. Dies führte dazu, dass Leser den Studenten bedrohten und Hauswände eines Vereins, in dem er ehrenamtlich tätig ist, mit Graffiti beschmierten.
Dieser Form eines modernen Prangers schob nun das OLG Frankfurt a.M. einen Riegel vor: Die Richter betonten, dass eine Identifizierbarmachung nur erlaubt sei, wenn gerade der Name und die Identität des Betroffenen einen eigenen Informationswert besitzt. Da das generelle Interesse an der Tätigkeit eines Pick-Up-Artists nach Ansicht der Richter auch ohne namentliche Nennung befriedigt werden könne, wurde der AStA zur Unterlassung verurteilt. Das Gericht führte in diesem Zusammenhang aus, dass sich der AStA als Teil einer öffentlichen Körperschaft nicht auf Grundrechte berufen könne. Dies bleibe Privaten vorbehalten.