Mit himmlischem Beistand: HÖCKER verteidigt Marke „Der Abt“
Das Jahr 2022 startet für HÖCKER mit einem himmlischen Fall: Die Weingut Kloster Marienthal KG ist seit vielen Jahren Inhaberin der Marke „Der Abt“ und vertreibt unter dieser Bezeichnung einen Ahr-Spätburgunder. Der Name schien ebenfalls einer Klosterbrennerei aus dem Harz gut zu gefallen, denn diese brachte einen gleichnamigen Magenbitter auf den Markt.
HÖCKER mahnte diese Markenrechtsverletzung zunächst ab. Über ihren Anwalt ließ die Klosterbrennerei mitteilen, dass sie die gewerblichen Schutzrechte Dritter achte. Die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung wollte sie dennoch nicht abgeben. Ein Sündenfall?
Das daraufhin von HÖCKER angerufene Landgericht Düsseldorf machte kurzen Prozess und verbot der Klosterbrennerei die Verwendung des Zeichens der „Der Abt“ zur Kennzeichnung des von ihr beworbenen Magenbitters (Beschl. v. 11.01.2022, Az. 34 O 5/22, n.rk., in Zustellung).
Rechtsanwalt Dr. René Rosenau: „Das angerufene Gericht hat das von HÖCKER beantragte Verbot innerhalb kürzester Zeit erlassen. Zwischen Beantragung und Beschluss lagen nicht einmal 24 Stunden! Dies verdeutlicht, dass die einstweilige Verfügung ein effektives Instrument ist, um Markenrechte zügig durchzusetzen.“