Mehrere Unternehmen mit HÖCKER erfolgreich gegen Google und Youtube wegen geschäftsschädigender Äußerungen im Internet
In mehreren Gerichtsverfahren vor dem LG Köln konnte HÖCKER erfolgreich geschäftsschädigende Äußerungen auf ausländischen Webseiten unterbinden.
Viele Unternehmen kennen das Problem, dass auf Foren-Webseiten ausländischer Betreiber falsche Tatsachenbehauptungen über sie verbreitet werden. Da die Autoren der Beiträge meist anonym sind, kann gegen sie nicht vorgegangen werden. Die ausländischen Betreiber der Forenangebote und Videoplattformen verweigern häufig die Bitte um Löschung ehrverletzender Beiträge und berufen sich dabei auf die Meinungsfreiheit.
Bislang war ein gerichtliches Vorgehen gegen ausländische Forenbetreiber mit dem Ziel der Löschung falscher Tatsachenbehauptungen in Deutschland kaum möglich.
In mehreren Verfahren hat HÖCKER nun erfolgreich die im Ausland sitzenden Betreiber der Plattformen in Anspruch genommen, die auf ihrer Plattform abrufbare Inhalte anonymer Dritter nicht löschen wollten.
Im Verfahren gegen den von der Google Inc., USA, betriebenen Internetbloggerdienst „www.blogger.com“ wurde der Google Inc. durch das LG Köln (Az. 28 O 705/08) die Verbreitung der von einem anonymen Blogger verfassten falschen Tatsachenäußerungen über einen deutschen Unternehmer verboten.
Im Verfahren gegen die Betreiberin der größten Videoplattform youtube.com, die YouTube LLC., USA, wurde dieser durch das LG Köln (Az. 28 O 199/09) verboten, einen von anonymen Dritten veröffentlichten Beitrag eines deutschen Fernsehsenders zu verbreiten, der falsche Tatsachenäußerungen über ein deutsches Unternehmen enthielt.
Das Landgericht Köln bestätigte in diesen Verfahren die Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Anwendbarkeit deutschen Rechts, da die Veröffentlichung in deutschsprachigen Angeboten erfolgte, welche sich gezielt an Leser aus Deutschland richte.
In einem weiteren Verfahren konnte der Rechtsschutz gegen falsche Tatsachenäußerungen auf ausländischen Webseiten noch darüber hinaus entscheidend verbessert werden. Im Verfahren Az. 28 O 563/09 verbot das LG Köln die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen über ein deutsches Unternehmen auf einer Internetplattform, obwohl diese nur in englischer Sprache abrufbar waren und sich damit auf den ersten Blick nicht unmittelbar an Deutsche richteten. Gleichwohl bejahte das LG Köln die deutsche Gerichtsbarkeit und die Anwendbarkeit deutschen Rechts, da eine Nutzung der Plattform durch Deutsche nachweisbar war und die Plattform vereinzelt mit Veranstaltungen in Deutschland um deutsche Nutzer geworben hatte.
Dr. Carsten Brennecke:
„Es ist jetzt viel leichter, diskreditierende Äußerungen auf ausländischen Webseiten von deutschen Gerichten verbieten zu lassen. Zum Schutz verunglimpfter Menschen und Unternehmen hat das LG Köln hier einen entscheidenden Schritt nach vorn getan.“
Dr. Silke C. Unterbusch:
“Was in der Offline–Welt rechtswidrig ist, muss auch für Betreiber von Bloggerplattformen in der Online-Welt gelten.“
Ansprechpartner:
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