Medien müssen sorgfältig und vor allem selbst recherchieren. Die Berufung auf eine "privilegierte Quelle" scheidet aus, wenn dem Journalisten Informationen vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der Meldung begründen.
Mit einstweiliger Verfügung vom 08.06.2015 (Az. 28 O 201/15) wurde einem Nachrichtenportal untersagt, unwahre Behauptungen über eine große deutsche Auskunftei aufzustellen und zu verbreiten. Das Nachrichtenportal hatte sich damit verteidigt, dass es "ja nur" Darstellungen übernommen habe, die einer sog. „privilegierten Quelle“ (Behörden, Agenturen, etc.) entnommen waren. Bereits vor, aber auch nach Veröffentlichung des Beitrags war der Journalist darauf hingewiesen worden, dass die Darstellung der privilegierten Quelle unzutreffend ist. Selbst diese Hinweise veranlassten ihn jedoch nicht, selbst Recherchen anzustellen und den Sachverhalt aufzuklären. Vielmehr verlangte er, dass sich die Auskunftei mit entsprechenden Nachweisen selbst zu „entlasten“ habe.
Dieser Auffassung erteilte das Landgericht Köln nun eine Absage und verbot die Verbreitung der entsprechenden Äußerungen. In der Begründung des Verfügungsantrags war dargelegt worden, dass sich ein Medium nicht mehr auf sog. privilegierte Quellen berufen kann, wenn ihm Hinweise dazu vorliegen, dass die Behauptungen der Quelle falsch sind. In diesem Fall muss das Medium eigene Recherchen vornehmen, um die Richtigkeit seiner Behauptungen zu belegen. Diese ist die Pflicht der Presse und kann auch nicht auf den Betroffenen abgewälzt werden, der dann einen Negativbeweis führen müsste.
Das Nachrichtenportal hat die einstweilige Verfügung als endgültige und verbindliche Regelung anerkannt.