LG München I: Beweislast für nachteilige Schilderungen liegt bei Jameda.
Das Landgericht München I hat Jameda unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR dazu verurteilt, die Bewertung eines Zahnarztes hinsichtlich der Überschrift „Nicht zu empfehlen“ und den Noten 5 in den Kategorien „Behandlung“ und „Vertrauensverhältnis“ nicht mehr zu veröffentlichen (LG München I, Urt. v. 03.03.2017, Az. 25 O 1870/15, n.rkr.).
Die Bewertung war zusammen mit einem Text veröffentlicht worden, in dem behauptet wurde, dass der Zahnarzt dem Bewertenden eine zu hohe und zu runde Krone angefertigt habe. Tatsächlich gab es in der Praxis des Klägers jedoch keinen Fall, bei dem eine Krone zu hoch oder zu rund angefertigt wurde oder sich auch nur jemand über eine angeblich zu hohe oder zu runde Krone beschwerte. Der Kläger geht deshalb davon aus, dass der Bewertende niemals bei ihm in Behandlung war, und forderte Jameda unter Hinweis hierauf zur Löschung der Bewertung auf. Jameda lehnte dies ab, weil der Bewertende seine Schilderungen auf Nachfrage bestätigt habe. Zum „Beweis“ hierfür wurde dem Kläger eine nahezu komplett geschwärzte E-Mail vorgelegt. Eine konkretere Darlegungen lehnte Jameda ab und verwies auf den Schutz des Bewertenden.
Dieser Auffassung erteilte das Landgericht München I nun eine deutliche Absage. Danach reicht eine bloße Bestätigung des Bewertenden nicht aus, um abträgliche Schilderungen als wahr zu unterstellen. Die Beweislast für solche Schilderungen liegt vielmehr bei Jameda und zwar dergestalt, dass im Falle des Nicht-Beweises nicht nur die Schilderungen selbst, sondern auch alle hiermit zusammenhängenden bewertenden Formulierungen und Noten nicht mehr veröffentlicht werden dürfen.
In letzterem Punkt geht das Urteil des Landgerichts München I damit deutlich weiter als etwa die ebenfalls von uns erwirkte Entscheidung des OLG München aus Oktober 2014, in der die Unzulässigkeit einer Benotung unter dem Aspekt des „Stehens und Fallens“ mit einer Falschbehauptung – soweit ersichtlich – erstmals angenommen wurde, wobei die Unrichtigkeit der damaligen Falschbehauptung vom damaligen Kläger anders als im vorliegenden Fall positiv hatte nachgewiesen werden können (OLG München, Beschl. v. 14.10.2014, Az. 18 W 1933/14).
Rechtsanwältin Dr. Anja Wilkat:
„Das Landgericht München I geht zu Recht davon aus, dass strittige Schilderungen nicht einfach zugunsten von Jameda als wahr unterstellt werden dürfen. Wer Negativbehauptungen über andere veröffentlichen will, muss deren Richtigkeit beweisen können. Dass das Landgericht München I nun noch einen Schritt weiter geht und auch schlechte Noten für unzulässig hält, wenn Jameda deren tatsächliche Grundlage nicht beweisen kann, ist nur folgerichtig.“